Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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rogation  und  Adoption,  je  nachdem  der  Anzunehmende  gewaltfrei
  oder  in  väterlicher  Gewalt  ist.  In  beiden  Fällen  erfolgt  die
Annahme  an  Kindesstatt  durch  einen  erst  mit  Bestätigung  Seitens
der  Obrigkeit,  unter  welcher  „entweder  der  Wahlvater  oder  das
Wahlkind  seiner  Person  halber  zu  stehen  hat“  d.h.  jetzt  des  für
den  Wohnsitz  des  einen  oder  des  andern  zuständigen  Amtsgerichts
(Bayer.  Ausf.-Ges.  z.  G.-V.-G.  vom  23.  Febr.  1879  Art.  15  Abs.  1
u.  Abs.  2  Ziff.  4)  perfekt  werdenden  Vertrag.  Beide  Arten  der
Annahme  an  Kindesstatt  übertragen  auf  das  Wahlkind  gegen  den
Wahlvater  die  Rechte  eines  ehelichen  Kindes  mit  Ausnahme  der
„jura  sanguinis“.  In  Folge  dessen  hat  das  Wahlkind  als  solches
nicht  das  Recht  auf  den  Geschlechtsnamen,  Titel,  Wappen  oder
Adelsstand  des  Wahlvaters®®.  Nach  der  noch  in  Kraft  befindlichen
  Bayerischen  Verordnung  vom  12.  März  1677  (DÖLLINGER,
Verordn.  Sammlung  III  S.  391,  vgl.  auch  BECHER,  Das  rechtsrheinische
  Bayer.  Landescivilrecht,  S.  1145  und  Note  4  das.)  darf
Niemand  den  angeborenen  Namen  ohne  landesherrliche  Genehmigung
  eigenmächtig  ändern.

Ferner  verordnet  das  Bayer.  Adelsedikt  82  Abs.  2:  „Durch
Adoption?’  oder  irgend  einen  andern  Privatakt  kann  der  Adel
nur  mit  ausdrücklicher  Königl.  Bewilligung  übertragen  werden,
welche  dann  für  eine  neue  Verleihung  gilt.  Soll  der...  Adoptirte
  den  Besitz  der  adeligen  Titel  und  Wappen  der  Familie
desjenigen,  von  welchem  er  sein  Recht  ableitet,  erlangen,  so  ist
überdies  die  Einwilligung  der  Agnaten  erforderlich.“  Hiernach
und  nach  dem  früher  über  die  Nichtzugehörigkeit  des  Adelsprädikats
  zum  Familiennamen  des  betr.  Adeligen  Gesagten  ergiebt  sich,
dass  der  Landesherr  mit  Gewährung  der  Führung  des  Familiennamens
  des  adeligen  Wahlvaters  an  das  Wahlkind  Letzterem
nicht  schon  ohne  Weiteres  den  Adel  verliehen  hat.  Dieser

®°  Vgl.  EnGELMAnN  a.  a.  0.  S.  119—126.
27  Dagegen  wurde  nach  dem  älteren  Edikt  über  den  Adel  vom  28.  Juli
1808  der  Adel  auch  durch  Adoption  erlangt.