Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

844  Nr.  137.  1916.

13.

Die  Fettkarten  haben  bei  wechselndem  Aufenthalt  des  Inhabers  überall  im  Großherzogtum
  Geltung.

8  14.

Eine  Abänderung  der  in  vorstehenden  Anordnungen  festgesetzten  Fettmengen
namentlich  in  Rücksicht  aufzandere  Bestimmungen  der  Reichsfettstelle  bleibt  der  Landesbehörde
  durch  öffentliche  Bekanntmachung  und  Mitteilung  an  die  Kommunalverbände
vorbehalten.

l  15.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Anordnungen  werden  nach  §  35  Ziff.  4  der
Bundesratsverordnung  vom  20.  Juli  d.  Is.  mit  Gefängnis  bis  zu  1  Jahre  und  mit
Geldstrafe  bis  zu  10  000  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  bestraft.

8  16.

Diese  Bestimmungen  treten  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  im  Regierungs-Blatte
  in  Kraft.  Alle  früheren  entgegenstehenden  Anordnungen  werden  gleichzeitig
aufgehoben.

Die  Ausgabe  von  Fettkarten  hat  spätestens  mit  Wirkung  vom  11.  September  d.  Is.
zu  erfolgen.  "

Die  bisherigen  Fettkarten  und  sonstigen  Formulare  dürfen,  soweit  sie  nicht  i
Widerspruch  mit  diesen  Vorschriften  stehen,  aufgebraucht  werden,  sind  aber,  soweit
erforderlich  ist,  diesen  Vorschriften  entsprechend  abzuändern.

Schwerin,  den  24.  August  1916.

Landesbehörde  für  Volksernährung.
Kleffel.  v.  Böhl.  Capobus.