844 Nr. 137. 1916.
13.
Die Fettkarten haben bei wechselndem Aufenthalt des Inhabers überall im Großherzogtum
Geltung.
8 14.
Eine Abänderung der in vorstehenden Anordnungen festgesetzten Fettmengen
namentlich in Rücksicht aufzandere Bestimmungen der Reichsfettstelle bleibt der Landesbehörde
durch öffentliche Bekanntmachung und Mitteilung an die Kommunalverbände
vorbehalten.
l 15.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnungen werden nach § 35 Ziff. 4 der
Bundesratsverordnung vom 20. Juli d. Is. mit Gefängnis bis zu 1 Jahre und mit
Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
8 16.
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage der Veröffentlichung im Regierungs-Blatte
in Kraft. Alle früheren entgegenstehenden Anordnungen werden gleichzeitig
aufgehoben.
Die Ausgabe von Fettkarten hat spätestens mit Wirkung vom 11. September d. Is.
zu erfolgen. "
Die bisherigen Fettkarten und sonstigen Formulare dürfen, soweit sie nicht i
Widerspruch mit diesen Vorschriften stehen, aufgebraucht werden, sind aber, soweit
erforderlich ist, diesen Vorschriften entsprechend abzuändern.
Schwerin, den 24. August 1916.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.