Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  131.  1917.  937

(2)  Bekanntmachung  vom  4.  August  1917,  betreffend  die  Verarbeitung  von
Gemilse.
Nachstehende  in  Nr.  174  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Verwaltungsabteilung,  vom
13.  Juli  1917  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  4.  August  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Bekanntmachung.

Auf  Grund  der  Verordnung  vom  5.  August  1916  über  die  Verarbeitung
von  Gemüse  (RGBl.  S.  914)  wird  bestimmt:

81.
Die  gewerbsmäßige  Konservierung  von  Meerrettich,  Sauerkraut
  und  Steckrüben  in  luftdicht  verschlossenen  Behältnissen  ist  verboten.

8  2.
Zuwiderhandlungen  werden  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre  und  mit  Geldstrafe
  bis  zu  zehntausend  Mark  oder  mit  einer  dieser  Strafen  belegt.
8  3.
»Diese  Bestimmung  tritt  mit  dem  Tage  ihrer  Verkündung  im  Reichsanzeiger
in  Kraft.
Berlin,  den  13.  Juli  1917.
Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst,  Verwaltungsabteilung.

v.  Tilly.

(3)  Belanntmachung  vom  4.  Auguft  1917,  betreffend  den  Absatz  von  Weißkohl.

Nachstehende  in  Nr.  174  des  Deutschen  Reichsanzeigers  veröffentlichte  Bekanntmachung
  der  Reichsstelle  für  Gemüse  und  Obst  vom  20.  Juli  1917  wird  hierdurch
  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Schwerin,  den  4.  August  1917.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.