Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

948 Nr. 134. 1917. 
(2) Bekanntmachung vom 9. August 1917, betreffend Herstellungsverbot von- 
Papiermundtüchern und Papiertischtüchern. 
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos 
des IX. Armeekorps vom 8. d. Mts., betreffend Herstellungsverbot von Papier- 
mundtüchern und Papiertischtüchern, wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 9. August 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Bekanntmachung. 
Auf Grund des §. öb des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 
1851 verbiete ich hiermit die Herstellung von Papiermun dicchermn und Papier- 
tischtüchern. Gewebte Papiermund= und Papiertischtücher werden von diesem 
Verbot nicht betroffen. Die Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, wenn die bestehenden Ge- 
setze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen 
mildernder Umstände hemäß dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (RGl.-S. 813) 
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. " 
Altona, den 8. August 1917. 
Der stellv. kommandierende General. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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