Nr. 136. 1917. 961
6.
Wie weit diese Verordnung auch auf den Verbrauch von Gas Anwendung findet,
das der Verbraucher für eigenen Bedarf herstellt, bleibt späterer Entscheidung vor-
behalten.
7.
Für jedes über das nach § 3 a zugeiassene Ausmaß hinaus verbrauchte ehm Gas
wird durch die Gasanstalt ein Aufpreis erhoben, den ich durch die Ausführungsbestim-
mungen festsetzen werde. « ,
Im Wiederholungsfalle werden bei Zuwiderhandlungen gegen §§ 2 bis 5 die
Verbraucher, gegen § 2 auch die Einrichter mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit
Geldstrafe bis zu zehntansend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Berlin, den 26. Juli 1917.
W. Kübler.
Der Reichskommissar
für Elektrizität und Gas.
Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung vom 26. Juli 1917, betreffend Sicherstellung des Betriebes
der Gasanstalten.
1.
a) Der Absatz des gegen Entgelt abgegebenen Gases soll bis auf weiteres so ge-
regelt werden, daß die Verbraucher, die schon im Vorjahre Gas bezogen
haben, jetzt von Monat zu Monat oder in anderen für die Ablesung der
Gasmesser üblichen Zeiträumen insgesamt nicht mehr als 80 % ihres vor-
jährigen Bezuges erhalten.“)
b) Hat sich seit dem Vorjahre der Heizwert des Gases nachgewiesenermaßen
geändert, so vermindert oder erhöht sich die 80 /%ige Einschränkung im
gleichen Verhältnis.
2
Die Einschränkung gilt auch für die kriegswichtigen Betriebe; Ausnahmebestim-
mungen können im allgemeinen nur widerruflich für die Herstellung unmittelbaren
*) Die Regelung des Gasverbrauchs kann beispielsweise so erfolgen, daß für jeden einzelnen
Abnehmer sein Verbrauch im Vorjahre zugrunde gelegt wird, oder es können gleichartige Abnehmer
durch geeignete Vorschriften, etwa durch Festsetzung eines nach der Größe der Gasmesser abgestuften
Normalverbrauches zusammengefaßt werden. Auch Sperrstunden können in Betracht kommen, soweit
sie sich bewährt haben oder zweckmäßig erscheinen.