Nr. 137. 1917. 965
Die Gewichtsermittelung hat bei den Rindern in ganzen, halben oder viertel,
bei Kälbern und dem Schafvieh in ganzen und bei Schweinen in ganzen oder halben
Tieren zu erfolgen. E 2„„
Erfolgt die Feststellung des Schlachtgewichts bei den Rindern innerhalb 12,
und bei den anderen Schlachttieren innerhalb 3 Stunden nach dem Schlachten, o ist
von jedem angefangenen 50 kg ½ kg als sogenanntes Warmgewicht in Abzug zu
bringen. ·" -
Zu IV. Bei Anzeige einer Hausschlachtung von Kälbern bis zu 8 Tagen sowie
von Schafen ist der Kreisbehörde für Volksernährung gleichzeitig das Schlachtgewicht
mitzuteilen. Die Schlachtungen sind außerdem ebenso wie die Schlachtung von Hühnern
in eine vom Selbstversorger zu führende Liste einzutragen. Die Kreisbehörde hat die
Listenführung zu überwachen und für eine Anrechnung der zur Anzeige gebrachten
Schlachtungen auf den zulässigen Fleischverbrauch Sorge zu tragen.
Schwerin, den 31. Juli 1917.
Landesbehörde für Volksernährung.
Wilbrandt. v. Böhl. Capobus.
(2) Bekanntmachung vom 9. August 1917, betreffend Flottmachung von Wasser-
fabrzeugen.
Die nachstehende Verordnung des Königlichen stellvertretenden General-
kommandos zu Altona vom 31. Juli 1917, betreffend Flottmachung von
Wasserfahrzeugen, wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 9. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
IIIV11. Nr. 110 206/3738. Nr. 1535. Altona, den 31. Juli 1917.
Flottmachung von Wasserfahrzeugen.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 (Ges.-Samml. 451) und § 1 des Gesetzes, betreffend Abänderung dieses Gesetzes
vom 11. Dezember 1915 (Rl. S. 813) bestimme ich: -
öl-SämtlicheFahrzeuge,dieinHäfenberElbeoberihrenRebenflüsseneinschL
des Elbe-Trave-Kanals mit Lübeck Ladung einnehmen, sind dem jeweiligen Wasferstand
entsprechend zu beladen.