966 Nr. 137. 1917.
Schiffsführer, die während der Fahrt wegen zu tiefer Beladung ihres Fahrzeuges
anzuhalten gezwungen sind, haben unverzüglich durch Ableichtern die Tauchtiefe ihres
Fahrzeuges so zu verringern, daß die Reise zum Bestimmungsorte beendet werden kann.
Sollten Fahrzeuge zum Ableichtern aus dem freien Markte nicht zu haben sein,
haben sich Schiffseigner oder Führer unverzüglich, spätestens innerhalb 3 Tagen nach
Ankunft an ihrem Liegeort an die Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahn=
wesens, Beauftragten Magdeburg bezw. Altona zu wenden.
l. Die Waseserstände, Fahrwassertiefen und „Niedrigwasser-Vorhersagen“
(letztere ohne Gewähr) sind täglich durch die zuständigen Hafenbehörden bekannt zu geben.
3. Zuwiderhandlungen gegen § 1 werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre
bestraft.
! ünd mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Haft oder auf Geldstrafe bis
zu fünfzehnhundert Mark erkannt werden.
& 4. Diese Anordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
v. Falk.
(3) Bekanntmachung vom 10. August 1917, betreffend Spezialadressen über
bie Kriegsindustrie.
Die nachstehende Verordnung des stellvertretenden Generalkommandos zu
Altona vom 4. August 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 10. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Id. Nr. 113 692. Nr. 1499. Altona, den 4. August 1917.
veroroönung,
betreffend Spezialadressen über die Kriegsindustrie.
Auf Grund des § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni
1851 bestimme ich im Interesse der öffentlichen Sicherheit für den Bezirk des
IX. Armeekorps:
5 1.
Der Druck, der Verlag und die Verbreitung von Listen oder Zusammenstellungen,
in denen zeitgemäße Spezialadressen über die Kriegsindustrie, wie: Geschoßfabriken,
Zünderfabriken, Propellerfabriken, Flugzeugwerke, Flugmotorenfabriken, Chemische
Fabriken usw. angeboten werden, sind verboten.