Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

920. Nr. 138. 1917. 
II. 
Die Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 
17. Juni 1917, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohlen, 
Koks und Briketts, ist abgedruckt im Rbl. Nr. 107. Ortskohlenstellen im Sinne 
der angeführten Bekanntmachungen des Reichskommissars für die Kohlenvertei- 
lung werden für das Großherzogtum nicht errichtet. Kriegswirtschaftsstelle im 
Sinne der Bekanntmachungen ist die Landesbehörde für Volksernährung (Landes- 
kohlenstelle) zu Schwerin. 
Schhwerin, den 8. August 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Belianntmachung 
über die Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft 
und des Kleingewerbes. 
Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Bekanntmachung über Regelung des Verkehrs mit 
Kohle vom 24. Februar 1917 (RGBl. S. 167) und der §§ 1 und 7 der Bekanntmachung 
über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Februar 
1917.(RGl. S. 193) wird bestimmt: 
A. Allgemeines. 
* 1. 
Brennstoffe im Sinne dieser Bekanntmachung sind Steinkohlen, Anthrazit, Stein- 
kohlenbriketts aller Art, Braunkohlen, Braunkohlenpreßsteine, Braunkohlenbriketts aller 
Art und Koks jeder Art. 
’* 2. 
Diese Bekanntmachung bezieht sich auf den Verkehr mit Brennstoffen sowohl auf 
dem. Lande als auch in Städten. . 
§3. 
I. Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 
1. der gesamte Hausbrand einschließlich des Bedarfs der Behörden. und An- 
stalten, aber ausschließlich des von den. IJntendanturen beschafften Bedarfs 
der militärischen Anstalten, 
2. der Bedarf der Landwirtschaft einschließlich der landwirtschaftlichen Neben- 
etriebe,
	        
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