Nr. 138. 1917. 971
3. der Bedarf der Gewerbebetriebe, die monatlich weniger als 10 Tonnen (eine
Tonne aarhler Kilo) verbrauchen oder ohne Rücksicht auf die Höhe des Ver-
brauchs nach § 2 Abs. 4 der Bekanntmachung des Reichskommissars für die
Kohlenverteilung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von
Kohlen, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145)
nicht zu den meldepflichtigen gewerblichen Verbrauchern gehören (Bäckereien,
Schlächtereien, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten und. ähnliche Be-
triebe, die dem täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder vor-
übergehend sich aufhaltenden Personen dienen). «
II. Zweifel darüber, ob ein Betrieb unter die in Abs. I erwähnte Bekanntmachung
vom 17. Juni 1917 fällt, entscheidet die für den Sitz des Betriebes zuständige Orts-
kohlenstelle, beim Fehlen einer solchen die zuständige Kriegswirtschaftsstelle, wenn auch
diese fehlt, die Kriegsamtsstelle.
B. Bestands= und Bedarfsermittlurng.
8 4.
I. Die Vorstände der Kommunalverbände haben den am 1. September 1917
innerhalb ihres Bezirks mit Ausnahme der Gemeinden von mehr als 10 000 Einwoh-
nern vorhandenen Brennstoffbestand zu ermitteln. Die Ermittlung hat sich auf die
Bestände der Verbraucher im Sinne des § 3 Abs. 1 und auf diejenigen Bestände der
Händler zu erstrecken, die nicht zur Belieferung solcher Verbraucher bestimmt sind, die
der Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohlen, Koks und Briketts nach der
Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 17. Juni 1917
unkerlicgen. Auf Bestände unter 100 kg hat sich die Ermittlung nicht zu erstrecken.
II. In Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern liegt die in Abs. I vor-
gesehene Ermittlung dem Gemeindevorstand ob.
III. Die Vorstände der Kommunalverbände (Abs. I) und Gemeinden (Abs. II)
haben ferner den Bedarf ihres Bezirks in dem in § 3 Abs. 1 bezeichneten Umfange für
die Zeit vom 1. September 1917 bis zum 31. März 1918 zu ermitteln.
IV. Die Angaben sind getrennt für die in § 1 genannten Brennstoffarten und
nach folgenden Verbrauchsgruppen zu machen:
1 Lausbrand -·
2. * atirtschaftlicher Bedarf mit Ausschluß des Hausbrandes
iffer 1).
3. Gewerblicher Bedarf (§ 1 Abs. I Ziffer 3).
V. Bei der Ermittlung des landwirtschaftlichen Bedarfs sind diejenlgen Mengen
abzusetzen, die auf Grund besonderer Ermittlungen zum Getreidedreschen, Pflügen, für
Molkereien und Schmieden für die Zeit bis zum 30. September 1917 bereits gesondert
ermittelt und der Reichsgetreidestelle angemeldet worden sind. Bei der Ermittlung des
Bestandes der Landwirtschaft ist in diesen Fällen sowohl der gesamte Bestand als auch
der Bedarf festzustellen, der zum Getreidedreschen und Pflügen und für Molkereien und
Schmiedezwecke für den Monat September 1917 erforderlich ist.
ç VI. Bei der Bedarfsmeldung ist für die einzelnen Verbrauchsgruppen zu berück-
sichtigen und anzugeben, in welchem Umfange andere Feuerungsmittel (Holz, Torf)
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