Nr. 138. 1917. 973
Brennstoffmengen auf die Verbraucher erfolgt durch die Vorstände der Kommunal=
verbände und Gemeinden. « » ·
II. Der Vorstand des Kommunalverbandes kann den Vorständen einzelner Ge-
meinden die Unterverteilung und die Ansübung der ihm nach §8 11—13 zustehenden
Befugnisse in ihrem Bezirk überlassen. ·
E.InanspruchnahmevonBrcnnftoffeu.
& 11. . ».
I. Vom 1. November 1917 ab sind die Händler, welche Brennstoffe in den Bezirk
eines Kommunalverbandes (§ 4 Abs. 1) oder einer Gemeinde (§ 4 Abs. II) einführen
oder von einem Erzeuger innerhalb des Bezirks beziehen, auf Verlangen des Vorstandes
des Kommunalverbandes bezw. der Gemeinde verpflichtet, die bei ihnen lagernden
und für sie eingehenden Brennstoffe zur Verfügung des Vorstandes zu halten, an von
ihm bestimmte Personen oder Stellen zu überlassen und zur Übergabe erforderliche
Handlungen vorzunehmen. .
II. Die Bestimmung des Absatz I erstreckt sich nicht auf die Brennstoffe, die nach-
weislich zur Abgabe an solche gewerbliche Verbraucher bestimmt sind, die der Melde-
pflicht nach der Bekanntmachung des Reichskommissars vom 17. Juni 1917 unterliegen.
Sie erstreckt sich ferner nicht auf Brennstoffe, die im Durchgangsverkehr auf Bahnhöfen
und Umschlagplätzen eingehen oder lagern.
III. Bei solchen Händlern, welche für Verbraucher verschiedener Bezirke beziehen,
übt der für die gewerbliche Niederlassung des Händlers zuständige Vorstand des Kom-
munalverbandes (§ 4 Abs. I) oder der Gemeinde (§ 4 Abs. II) die Befugnisse gemäß
Abs. I aus. Er hat Ersuchen der Vorstände der andern beteiligten Bezirke in demjenigen
Verhältnis zu entsprechen, in welchem der Händler im Jahre 1916 an Verbraucher der
beteiligten Bezirke geliefert hat. Im Streitfalle entscheidet der Reichskommissar für die
Kohlenverteilung.
12.
Vom 1. November 1917 ab sind Verbraucher, welche Brennstoffe über die vom
Vorstand des Kommnnalverbandes (& 4 Abs. I) oder der Gemeinde (§ 4 Abs. II) für
den einzelnen Verbraucher festgesetzte Menge hinaus besitzen oder beziehen, auf Verlangen
des Vorstandes des Kommunalverbandes oder der Gemeinde verpflichtet, die das zu-
gelassene Maß übersteigenden Mengen zur Verfügung des Vorstandes des Kommunal-=
verbandes oder der Gemeinde zu halten und nach Anweisung des Vorstandes anderen
Verbrauchern zu überlassen.
5 13.
Die Brennstoffmengen, die zur Versorgung von Verbrauchern, die unter diese
Verordnung fallen, bezogen worden sind, dürfen nur für Zwecke des Hausbrandes, der
Landwirtschaft und der Gewerbebetriebe im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziffer 3 in Anspruch
genommen werden.
F. Deputatkohle.
– * 14.
Soweit Brennstofflieferungen der Brennstofferzeuger an ihre. Berg= und Hütten-
arbeiter und Angestellten bisher üblich gewesen sind (Deputatkohlen), bleiben sie auch