Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

974 Nr. 138. 1917. 
weiterhin gestattet; sie unterliegen den Verteilungsvorschriften der Gemeinden und 
Kommunalverbände nicht. Die hier in Betracht kommenden Mengen sind bei der Be- 
darfsanmeldung (§ 6) gesondert anzugeben. Der Brennstofferzeuger hat ein Verzeichnis 
der Depukatkohlenkezieher dem Kommunalverband (§5 4 Abs. I) oder der Gemeinde Ei 4 
Abs. II) einzureichen. Solchen Personen darf ein anderweitiger Brennstoffbezug vom 
Kommunalverband oder der Gemeinde nicht gestattet werden. 
G. Ubherwachung der Ausführung. 
* 15. 
I. Der Reichskommissar wird durch sachverständige Personen die Ausführung 
dieser Verordnung nachprüfen lassen. Zu diesem Zwecke kann er im Einvernehmen mit 
dem Kriegsamt die Mitwirkung der Kriegsamtsstellen, Ortskohlen= und Kriegswirt- 
schaftsstellen in Anspruch nehmen. 
II. Verbraucher, Händler und Dienststellen sind verpflichtet, den Beaufkragten 
des Reichskommissars auf Verlangen über den von dieser Verordnung betroffenen 
Brennstoffverkehr Auskunft zu geben, Geschäftsbücher, Urkunden und sonstige Schrift- 
stücke vorzulegen und Brennstoffbestände vorzuweisen. 
III. Die mit der Prüfung Beauftragten haben das Ergebnis ihrer Feststellungen 
dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung zu melden; zu selbständigen Anordnungen 
sind sie nicht befugt. . HE- 
IV. Die mit der Prüfung Beauftragten sind zur Verschwiegenheit gemäß § 4 
der Verordnung des Bundesrats über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (R#l. 
S. 604) verpflichtet. 
H. Schluß= und Strafbestimmu ngen. 
g 16. 
I. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer im Sinne dieser Bekannlmachung 
als Kommunalverband, Gemeinde, Vorstand des Kommunalverbandes und als Ge- 
meindevorstand anzusehen ist. 
II. Die Landeszentralbehörden können im Einvernehmen mit dem Reichs- 
kommissar für die Kohlenverteilung andere Stellen als die Vorstände der Kommunal= 
verbände oder Gemeinden mit den in dieser Bekanntmachung den Vorständen der Kom- 
munalverbände oder Gemeinden zugewiesenen Aufgaben beauftragen. 
ç III. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen können 
einzelnen Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden von weniger als 10 000 Einwoh- 
nern die in dieser Bekanntmachung den Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern 
zugewiesenen Aufgaben übertragen. 
& 17. 
Die Vorschriften der §5 12, 13 und 20 Abs. II der Bekanntmachung über die Er- 
richtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 
und 4. November 1915 (RG# Bl. S. 607 und 728) sind entsprechend anwendbar.
	        
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