974 Nr. 138. 1917.
weiterhin gestattet; sie unterliegen den Verteilungsvorschriften der Gemeinden und
Kommunalverbände nicht. Die hier in Betracht kommenden Mengen sind bei der Be-
darfsanmeldung (§ 6) gesondert anzugeben. Der Brennstofferzeuger hat ein Verzeichnis
der Depukatkohlenkezieher dem Kommunalverband (§5 4 Abs. I) oder der Gemeinde Ei 4
Abs. II) einzureichen. Solchen Personen darf ein anderweitiger Brennstoffbezug vom
Kommunalverband oder der Gemeinde nicht gestattet werden.
G. Ubherwachung der Ausführung.
* 15.
I. Der Reichskommissar wird durch sachverständige Personen die Ausführung
dieser Verordnung nachprüfen lassen. Zu diesem Zwecke kann er im Einvernehmen mit
dem Kriegsamt die Mitwirkung der Kriegsamtsstellen, Ortskohlen= und Kriegswirt-
schaftsstellen in Anspruch nehmen.
II. Verbraucher, Händler und Dienststellen sind verpflichtet, den Beaufkragten
des Reichskommissars auf Verlangen über den von dieser Verordnung betroffenen
Brennstoffverkehr Auskunft zu geben, Geschäftsbücher, Urkunden und sonstige Schrift-
stücke vorzulegen und Brennstoffbestände vorzuweisen.
III. Die mit der Prüfung Beauftragten haben das Ergebnis ihrer Feststellungen
dem Reichskommissar für die Kohlenverteilung zu melden; zu selbständigen Anordnungen
sind sie nicht befugt. . HE-
IV. Die mit der Prüfung Beauftragten sind zur Verschwiegenheit gemäß § 4
der Verordnung des Bundesrats über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (R#l.
S. 604) verpflichtet.
H. Schluß= und Strafbestimmu ngen.
g 16.
I. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer im Sinne dieser Bekannlmachung
als Kommunalverband, Gemeinde, Vorstand des Kommunalverbandes und als Ge-
meindevorstand anzusehen ist.
II. Die Landeszentralbehörden können im Einvernehmen mit dem Reichs-
kommissar für die Kohlenverteilung andere Stellen als die Vorstände der Kommunal=
verbände oder Gemeinden mit den in dieser Bekanntmachung den Vorständen der Kom-
munalverbände oder Gemeinden zugewiesenen Aufgaben beauftragen.
ç III. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen beauftragten Stellen können
einzelnen Gemeinden oder Gruppen von Gemeinden von weniger als 10 000 Einwoh-
nern die in dieser Bekanntmachung den Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern
zugewiesenen Aufgaben übertragen.
& 17.
Die Vorschriften der §5 12, 13 und 20 Abs. II der Bekanntmachung über die Er-
richtung von Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September
und 4. November 1915 (RG# Bl. S. 607 und 728) sind entsprechend anwendbar.