Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 138 1917. 975. 
8g 18. 
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung und gegen 
die Vorschriften, welche vön den mit der Unterverteilung beauftragien Stellen auf 
Grund dieser Verordnung erlassen worden sind, werden nach § 7 der Bekanntmachung 
über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Fehruar 
1917 (RGl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 
10 O00 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ferner kann auf Einziehung der 
Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, 
ob sie dem Täter gehören oder nicht. · 
§1.9.. 
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Deutschen 
Reichsanzeiger in Kraft. 
Berlin, den 19. Juli 1917. 
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung. 
Stutz. 
Bekanntmachung 
über vorläufige Regelung der Brennstoffversorgung. 
Auf Grund der §§ 1, 2 und 6 der Bekanntmachung über Regelung des Ber- 
kehrs mit Kohle'vom 24. Februar 1917 (REGl. S. 167) und der 5§ 1 und 7 der 
Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverkeilung 
vom 28. Februar 1917 (Rl. S. 193) wird bestimmt: 
§ 1. 
I. Von Steinkohlen, Anthrazit, Steinkohlenbriketts aller Art, Braunkohlen, 
Braunkohlenbriketts aller Art, Preßsteine und Zechen= bezw. Hüttenkoks dürfen vie Er- 
zeuger bis auf weiteres im fuhrenweisen Verkauf (Landabsatz) wöchentlich höchstens 
ein Sechstel der im Landabsatz in der Woche vom 24. bis 30. Juni 1917 gelieferten 
Menge abgeben, und zwar nur an solche Verbraucher, die ein dringendes Verbrauchs- 
bedürfnis durch eine Bescheinigung nachweisen. 
II. Die Bescheinigung ist für Verbraucher, die in Gemeinden mit mehr als 
10000 Einwohnern wohnen, vom Gemeindevorstand, für Verbraucher, die auf dem 
Lande oder in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern wohnen, vom Vorstand des Kom- 
munalverbandes unter Angabe der benötigten Mengen auszustellen und zu stempeln. 
Maßgebend für die Einwohnerzahl sind die Ergebnisse der Volkszählung des 
Jahres 1916. 
III. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf gewerbliche Verbraucher, die unter 
die Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, betreffend Melde- 
pflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 
(Reichsanzeiger Nr. 145) fallen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.