Nr. 138 1917. 975.
8g 18.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Bekanntmachung und gegen
die Vorschriften, welche vön den mit der Unterverteilung beauftragien Stellen auf
Grund dieser Verordnung erlassen worden sind, werden nach § 7 der Bekanntmachung
über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 28. Fehruar
1917 (RGl. S. 193) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu
10 O00 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. Ferner kann auf Einziehung der
Brennstoffe erkannt werden, auf die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied,
ob sie dem Täter gehören oder nicht. ·
§1.9..
Diese Bestimmungen treten mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Deutschen
Reichsanzeiger in Kraft.
Berlin, den 19. Juli 1917.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Stutz.
Bekanntmachung
über vorläufige Regelung der Brennstoffversorgung.
Auf Grund der §§ 1, 2 und 6 der Bekanntmachung über Regelung des Ber-
kehrs mit Kohle'vom 24. Februar 1917 (REGl. S. 167) und der 5§ 1 und 7 der
Bekanntmachung über die Bestellung eines Reichskommissars für die Kohlenverkeilung
vom 28. Februar 1917 (Rl. S. 193) wird bestimmt:
§ 1.
I. Von Steinkohlen, Anthrazit, Steinkohlenbriketts aller Art, Braunkohlen,
Braunkohlenbriketts aller Art, Preßsteine und Zechen= bezw. Hüttenkoks dürfen vie Er-
zeuger bis auf weiteres im fuhrenweisen Verkauf (Landabsatz) wöchentlich höchstens
ein Sechstel der im Landabsatz in der Woche vom 24. bis 30. Juni 1917 gelieferten
Menge abgeben, und zwar nur an solche Verbraucher, die ein dringendes Verbrauchs-
bedürfnis durch eine Bescheinigung nachweisen.
II. Die Bescheinigung ist für Verbraucher, die in Gemeinden mit mehr als
10000 Einwohnern wohnen, vom Gemeindevorstand, für Verbraucher, die auf dem
Lande oder in Gemeinden bis zu 10 000 Einwohnern wohnen, vom Vorstand des Kom-
munalverbandes unter Angabe der benötigten Mengen auszustellen und zu stempeln.
Maßgebend für die Einwohnerzahl sind die Ergebnisse der Volkszählung des
Jahres 1916.
III. Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf gewerbliche Verbraucher, die unter
die Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung, betreffend Melde-
pflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917
(Reichsanzeiger Nr. 145) fallen.