Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

IV. Diese Bestimmung bezieht sich ferner nicht auf die Abgabe von Brennposfen 
an die Berg= und Hüttenarbeiter und Angestellten des Erzeugers, soweit viese Brenn- 
stoffabgabe bisher üblich war (Deputatkohle). Deputatkohle ist bei der Berechnung der 
in der letzten Juniwoche des Jahres 1917 abgegebenen Landabsatzmenge (Absatz 1) 
außer Betracht zu lassen. 
82. 
Die Versendung von Gaskoks ist bis auf weiteres nur nach Bahnstationen im 
Umkreise von höchstens 30 km vom Erzeugungsorte gestattet. 
8 3. 
I. Da die endgültige Regelung der Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der 
Landwirtschaft und des Kleingewerbes erst nach Prüfung und Bearbeitung der durch 
die Bekanntmachung vom 19. Juli 1917 (&§ 4) für den 1. September 1917 angeordneten 
Bestands= und Bedarfsermittelung erfolgen kann, wird zur vorläufigen Rege- 
kung der Belieferung für jeden Versorgungsbezirk (§ 4 Abs. I und II der Bekannt- 
machung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917) nach 
gleichmäßigen Grundsätzen, abgestuft nach der Einwohnerzahl und nach der Schwierig- 
keit der Brennstoffversorgung, die Brennstoffmenge für einen ersten Lieferungszeitraum 
bestimmt. 
n II. Diese Brennstoffmenge wird in den nächsten Tagen mitgeteilt werden. 
III. Der erste Lieferungszeitraum beginnt mit dem 1. August 1917. 
IV. Die Vorstände der Versorgungsbezirke haben festzustellen, welche Brennstoff- 
mengen vom 1. August 1917 ab insgesamt und welche Teilmengen davon für die 
Haushaltungen, die Landwirtschaft und das Kleingewerbe (5 3 Abs. I Ziffer 3 der Be- 
kanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917) in 
den Versorgungsbezirk eingeführt und, sofern sie in diesem erzeugt werden, vom Er- 
zenger bezogen werden. 
V. Eine über die festgesetzte Menge hinausgehende Belieferung soll erst dann 
stattfinden, wenn durch Lieferung der vorläufig festgesetzten Menge an alle Versorgüngs- 
bezirke der erste Lieferungszeitraum beendet ist. ' 
I· §4. 
I. Die Händler, welche Brennstoffe in den Bezirk eines Kommunalverbandes oder 
einer Gemeinde einführen oder von einem Erzeuger innerhalb des Bezirks bezleyen, 
sind auf Verlangen des Vorstandes des Kommunalverbandes, in Gemeinden von mehr 
als 10 000 Einwohnern auf Verlangen des Gemeindevorstandes, verpflichtet, bis zu 
einem Drittel der bei ihnen lagernden und eingehenden Brennstoffe zur Verfügung 
dieser Behörde zu halten und den von der Behörde bezeichneten Personen zu über- 
lassen sowie die zur Übergabe erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 
II. Die in Abs. I bezeichnete Behörde kann aus dieser Menge zur Befriedigung 
eines dringenden Verbrauchsbedürfnisses der Landwirtschaft, des Kleingewerbes oder 
der Haushaltungen Brennstoffe den Verbrauchern zuweisen. « 
III. Bei einem Händler, der für Verbraucher verschiedener Bezirke liefert, übt 
der für die gewerbliche Niederlassung des Händlers zuständige Gemeinde= oder Kom-
	        
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