Nr. 138. 1917. 977
maundlverbandsvorstand die vorstehend angegebenen Befugnifse aus. Er hat Ersuchen
der Vorstände der sland d beteiligten Bezirke in demjenigen Verhältnis zu entsprechen,
in welchem der Händler im Jahre 1916 an Verbraucher der beteiligten Bezirke ge-
liefert hat. Im Streitfalle entscheidet der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
IV. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Brennstoffe, welche von den Händlern
nachweislich zur Lieferung an solche gewerbliche Verbraucher bezogen werden, die unter
die in 3 1 genannte Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung
vom 17. Juni 1917 fallen. Sie bezieht sich ferner nicht auf Brennstoffe, die im Durch-
gangsverkehr auf Bahnhöfen und Umschlagplätzen lagern und eingehen.
* 5.
Ausnahmen von den Bestimmungen, der §§ 1 und 2 sowie weitergehende Be-
fugnisse der Vorstände der Kommunalverbände und Gemeinden, als sie in § 4 vor-
gesehen sind, kann der Reichskommissar für die Kohlenverteilung bewilligen.
*5 6.
I. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1 und 2 und gegen die auf Grund des § 4
von den Vorständen der Gemeinden und Kommunalverbände getroffenen Anordnungen
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder
mit einer dieser Strafen bestraft.
II. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Brennstoffe erkannt werden, auf
die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
oder nicht.
8 7.
Diese Bestimmungen treten am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Berlin, ven 20. Juli 1917.
Der Reichskommissar für die Kohlenverteilung.
Stutz.
Bekanntmachung
über Lieferung von Hausbrandkohlen.
In Ausführung des § 3 meiner Bekanntmachung über vorläufige Regelung der
Brennstoffversorgung vom 20. Juli 1917 (Reichsanzeiger Nr. 174) habe ich den Kohlen-
handel angewiesen, für die Zwecke der Haushaltungen, der Landwirt-
schaft und des Kleingewerbes (8 3 meiner Bekanntmachung über die Brenn-
stoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes vom
19. Juli 1917, Reichsanzeiger Nr. 174) sofort verstärkte Brennstoffliefe-
rungen zu leisten.
Es wird daher auf Grund der §§ 1 und 2 der Verordnung des Bundesrats über
Regelung des Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (Rl. S. 167) und der
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