Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

982 Nr. 139. 1917. 
veranlagte Einkommen zugrunde gelegt wird, daß aber in den Fällen, wo die 
Unterlagen dieser Veranlagung nicht mehr zutreffen, eine neue Einschätzung 
durch das Amt zu erfolgen hat. · 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 4. August 1917. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. 
N # 
(1) Bekanntmachung vom 10. August 1917, betreffend den Handel mit 1917er 
Obst- und Beerenwein. 
Nachstehende in Nr. 182 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf= und Verteilung, G. m. b. H. 
vom 1. August 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 10. August 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerinm des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Belkianntmachung. 
Auf Grund des § 2 der Verordnung vom 5. August 1916 geben wir hierdurch 
bekannt, daß der Handel mit 1917er Obst= und Beerenwein aller Art 
solange verboten ist, bis wir Höchstpreise für den Hersteller, Großhandel, Kleinhandel 
und den Ausschank festgesetzt haben. « « 
Früher getätigte Verkäufe in 1917er Obst- und Beorenweinen aller Art werden 
hierdurch für ungültig erklärt. 
Bei Festsetzung der Höchstpreise für 1917er Beerenweine wird bestimmt werden, 
daß Beeren-, Kirschen= und Rhabarberweine früherer Jahrgänge nur zu wesentlich 
niedrigeren Preisen abgesetzt werden dürfen. 
Berlin, den 1. August 1917. 
Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf- und Verteilung, G. m. b. H. 
Härtel.
	        
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