984 Nr. 139. 1917.
Zu diesen Maßnahmen gehören in Besonderheit die ärztlichen Unter-
suchungen der Umgebung der Kranken mit Zuhilfenahme bakteriologischer
Methoden zur Ermittlung früherer Krankheitsfälle und frischer Ansteckungen,
die richtige Pflege und Absonderung der Kranken, die Prüfung und Instand-
setzung der Einrichtungen zur Entnahme von Wasser und zur Beseitigung der
Unratstoffe, die Durchführung der Desinfektion und die Bekämpfung der
Fliegen, endlich die Verteilung von Ratschlägen an Arzte für die Bekämpfung
der übertragbaren Ruhr und von gemeinverständlichen Belehrungen über die
übertragbare Ruhr. (Geeignete Belehrungen sind die Anlagen 5 und 6 der An-
weisungen des Königlich Preußischen Ministers der geistlichen usw. Angelegen-
heiten zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Bekämpfung übertragbarer
Krankheiten, vom 28. August 1905, Heft 5 Ruhr; sie sind von der Verlags-
buchhandlung von Richard Schoetz, Berlin SW. 48, Wilhelmstr. 10, zu beziehen,
und das vom Kaiserlichen Gesundheitsamte herausgegebene Ruhrmerkblatt, Ver-
lag von Julius Springer, Berlin N.).
3. Die Ortsobrigkeiten haben die von den Kreisärzten als notwendig be-
zeichneten Maßnahmen durchzuführen und die Durchführung stetig zu über-
wachen, bei gehäuften Ruhrvorkommnissen die für die Pflege und Absonderung
der Kranken notwendigen Einrichtungen sicherzustellen. Sie haben ferner bei
gehäuften Ruhrvorkommnissen kurz gefaßte gemeinverständliche Belehrungen über
die Ruhr durch die Tagespresse zu veröffentlichen und diese Veröffentlichung von
Zeit zu Zeit zu wiederholen.
Die angeordneten Maßnahmen dürfen von den Ortsobrigkeiten erst nach
Anhörung des Kreisarztes aufgehoben werden. Im besonderen ist darauf zu
halten, daß die von der Ruhr Genesenen nicht eher aus der Absonderung ent-
lassen werden, als bis durch mindestens 2 in Abständen von je 8 Tagen aus-
geführte Untersuchungen ihrer Ausleerungen festgestellt ist, daß sie Ruhrerreger
nicht mehr ausscheiden. Bis zu diesem Zeitpunkte sind auch die Desinfektions-
vorschriften aufrecht zu halten.
Den ärzten wird noch nahegelegt, bei allen Erkrankungen an Ruhr, die
durch den sog. Shiga-Kruse'schen Erreger verursacht sind, das Ruhrserum an-
zuwenden, das in den Höchster Farbwerken, in der Chemischen Fabrik Merck
in Darmstadt und in dem Sächsischen Serumwerk in Dresden hergestellt wird.
Schwerin, den 6. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Langfeld.