Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

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Nr. 139. 1917. 
werden diese Gummisauger unmittelbar an das Büro des Alexandra- 
werkes im Landesgesundheitsamte zu Schwerin (Schelfstr. 35) einge- 
sandt, das sie nach vorgängiger Reinigung und Desinfektion an die 
Bedüirftigen weitergeben wird. 
3. Die jetzt im Gebrauch befindlichen Gummisauger sind schonend zu be- 
handeln, damit sie möglichst lange benutzt werden können. Sie sind 
nach jedesmaligem Gebrauche alsbald mit heißem Wasser zu spülen 
und an der Luft zu trocknen. Das regelmäßige Auskochen muß unter- 
bleiben, da der Gummi dadurch nachteilig beeinflußt wird. Nur 
wenn eine Beschmutzung der Gummisauger erfolgt ist, sind sie kurze 
Zeit (höchstens 1 Minute) zu kochen. " 
Zur Reinigung dürfen Soda und ähnliche Mittel nicht ver- 
wendet werden. « 
.Bei der Verwendung sogen. starrer Sauger aus Glas, Holz, Bein 
und anderen Stoffen ist darauf zu achten, daß nach jedesmaligem 
Gebrauche eine gute Reinigung erfolgt. Diese Sauger dürfen nur 
kurze, leicht zu reinigende Saugrohre haben. 
Schwerin, den 7. August 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
Medizinalangelegenheiten. 
Langfeld.
	        
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