990 Nr. 140. 1917.
u) in ver Verwendung ihrer Bestände, «
b) in der Beobachtung der für Selbstversorger erlassenen Anordnungen,
) in der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 4 Absatz 1 bis 3 der Reichsgetreide-
ordnung vom 21. Juni 1917 — Rl. S. 507 — unzuverlässig, erweisen
oder
4) ihre Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 25 Abs. 3 a. a. O. oder
C) ihre Pflicht zur Ablieferung von Früchten vernachlässigen.
Gleichzeitig mit der Entziehung des Selbstversorgungsrechts kann die sofortige
Enteignung der Bestände für die Reichsgetreidestelle oder den Kommunalverband ausge-
sprochen werden.
Gegen bie Verfügung des Kommissars ist Beschwerde zulässig. ÜUber die Beschwerde
entscheidet die Landesbehörde für Volksernährung endgültig. Die Beschwerde bewirkt
keinen Aufschub.
88.
Unternehmer landwirtschaftlicher Betriebe, denen das Recht der Selbstversorgung
entzegen ist, erhalten Brotkarten für den Rest des Versorgungsjahrs nur in dem Umfang,
als bei ihnen noch Brotgetreide oder Mehl nach dem für Selbstversorger geltenden Sapße
für den Kopf und Monat gefunden und der Reichsgetreidestelle oder dem Kommunal=
verband übereignet worden ist. «
§9- .
Wor Früchte zu Mehl, Schrot, Grieß, Grütze, Graupen, Flocken und ähnlichen
Erzeugnissen in eigenem oder fremden Betriebe verarbeiten will, bedarf hierzu der Aus-
stellung eines Erlaubnisscheines (Mahl= oder Schrotkarte) nach dem vorgeschriebenen
Muster. · · - . -
§10. :·’ ·-
Die Ausstellung der Mahl= und Schrotkarten erfolgt durch den Gemeindevorstand.
Die ausstellende Behörde ist verpflichtet, bei der Ausstellung die Personenzahl an der
Hand der Selbstversorgerliste zu prüfen und dabei festzustellen, ob inzwischen Ab= oder
Zugänge erfolgt sind (§§ 4 und 6).
Die ausstellende Behörde ist ferner verpflichtet, sofort bei der Ausstellung den
Tag der Ausstellung und die Menge der zur Verarbeitung freigegebenen Früchte in die
Selbstversorgerliste einzutragen. -
§11. .
Ver Selbstversorger ist nur berechtigt, bei demjenigen Betrieb (Mühle usw die
ihm belassenen Früchte mahlen, schroten oder sonst verarbeiten zu lassen, dem er durch
den Kommnunalverband zugewiesen ist und dessen Name auf der Wirtschaftskarte ein-
getragen ist. Ein Wechsel ist nur mit Genehmigung des Kommunalverbandes zulässig.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein besonderer Grund zum Wechsel
glaukhaft gemacht wird und kein Verdacht besteht, daß der Wechsel nur vorgenommen
wird, um den Selbstverbrauch an Früchten der Kontrolle zu entziehen.
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Auf den Mahl= und Schrotkarten ist der Name des Betriebes einzutragen, der
sich aus der Wirtschaftskarte als zuständig zur Verarbeitung von Früchten für den