1018 Nr. 143. 1917.
für einen die für den einzelnen Betrieb maßgebende Durchschnittsgrenze
überschreitenden Bedarf würde dem Verkehr zu viel Fastage entziehen, die
Lebensmittelversorgung gefährden und eine geordnete Faßbewirtschaftung er-
schweren oder unmöglich machen. Sie kann daher nicht geduldet werden. Wenn
B. ein Weinbauer seither schon zu seinem Eigenwachstum von anderen
Lrauben und Traubenmost zugekauft hat, so ist bei der Auslegung des
Wortes „Betriebseinrichtung“ dieser Umstand zu berücksichtigen. Im Wein-
bau ist ferner nicht der durch die letzte Weinernte bedingte Lagerbestand,
sondern der für einen Durchschnittsherbst benötigte Bestand einschließlich
der erforderlichen Ersatzstücke zu berücksichtigen. In ähnlicher Weise ist in
jenen Gegenden zu verfahren, in denen die Bereitung von Most aus Obst
üblich ist. In Gast= und sonstigen Wirtschaften ist darauf Rücksicht zu
nehmen, daß die zur Zubereitung, Verwahrung und Erhaltung der für die
Gäste durchschnittlich benötigten Lebens= und Genußmittel sowie der für den
Betrieb sonst benötigten Stoffe erforderlichen Fässer usw. sichergestellt sind.
Die sogenannten Versandfässer gehören dann zur Betriebseinrichtung,
wenn der Versand mit Faß üblich ist oder seither schon erfolgte oder durch
besondere Verhältnisse geboten ist. Die Zahl der hiernach von der Beschlag-
nahme ausgenommenen Versandfässer muß jedoch mit dem durchschnittlichen
Betriebe in Einklang stehen. Für die Bestimmung, ob ein Faß als Versand-
faß anzusehen ist, sind die in den verschiedenen Gebieten des Deutschen
Reiches verschiedenen Gewohnheiten und Anschauungen zu beachten. Werden
solche Versandfässer mitverkauft, so ist der Rückverkauf an den Versender
zulässig.
o) Auf die Genossenschaften, Gesellschaften, Verbände oder ähnliche Vereini-
gungen finden die Ausführungen unter II, 1 sinngemäße Anwendung.
3. Von der Beschlagnahme ausgenommen sind nach § 5 Abs. 1 d Fässer usw., die
einen geschichtlichen oder Kunstwert (Denkmalswert) haben. Hierher gehören auch Fässer,
die, ohne einen ausgesprochenen geschichtlichen oder Kunstwert zu besitzen, z. B. wegen
ihrer außer Übung gekommenen Bauart, wegen der verwendeten Stoffe, wegen der
Person des Herstellers oder Eigentümers oder als Bestandteil besonders bemerkens-
werter Einrichtungen oder Sammlungen erhaltenswert erscheinen. Im Zweifel haben
die Landesbehörden gemäß § 7, soweit geboten nach Einvernahme der etwa vorhan-
denen Denkmalsbehörden, darüber zu entscheiden, ob den Fässern usw. geschichtlicher
oder Kunstwert (Denkmalswert) zukommt.
4. Nur eiserne Fässer usw. sind nach § 5 Abs. 1e von der Beschlagnahme aus-
genommen. Aus anderen Stoffen hergestellte Fässer usw. unterliegen der Beschlagnahme.
VI. Bewilligung von Ausnahmen.
Zu § 8.
Nach § 8 der Bekanntmachung kann der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung
allgemeine oder besondere Ausnahmen zulassen.