Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1022 Nr. 143. 1917. 
  
  
3. 
Anzumeldende, aber nach § 2 der 
Bekanntmachung nicht beschlag- 
nahmte Fässer. 
. Stückzahl 
  
  
  
  
  
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22 23 24 25 26 27 28 20 80 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
„den . September 1917. 
(Wohnort) 
(2) Bekanntmachung vom 17. August 1917, betreffend Fässer. 
achstehende Anordnungen des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung, be- 
treffend Voranmeldung der Faßbestände, und über den Ankauf der beschlag- 
nahmten Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinden, werden hierdurch zur 
allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Versteigerungen und frei- 
händige Veräußerungen von beschlagnahmten Fässern unzulässig sind. 
Schwerin, den 17. August 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
Ausführungs-Verordnung, 
betreffend Voranmeldung der Faßbestände. 
Vom 6. Juli 1917.7) 
Unbeschadet der umfassenden Bestandserhebung, die demnächst durch Vermittlung 
der Landesbehörden veranstaltet werden soll, wird, in Gemäßheit von § 1 der Bekannt- 
machung über die Einrichtung einer Reichsstelle für Faßbewirtschaftung (Reichsfaßstelle) 
vom 28. Juni 1917 (REl. S. 575), um eine Stockung in der Faßversorgung zu ver- 
*) Erscheint im Rol. und im Reichsanzeiger. 
 
	        
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