1022 Nr. 143. 1917.
3.
Anzumeldende, aber nach § 2 der
Bekanntmachung nicht beschlag-
nahmte Fässer.
. Stückzahl
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„den . September 1917.
(Wohnort)
(2) Bekanntmachung vom 17. August 1917, betreffend Fässer.
achstehende Anordnungen des Reichskommissars für Faßbewirtschaftung, be-
treffend Voranmeldung der Faßbestände, und über den Ankauf der beschlag-
nahmten Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen Gebinden, werden hierdurch zur
allgemeinen Kenntnis gebracht.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß Versteigerungen und frei-
händige Veräußerungen von beschlagnahmten Fässern unzulässig sind.
Schwerin, den 17. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Ausführungs-Verordnung,
betreffend Voranmeldung der Faßbestände.
Vom 6. Juli 1917.7)
Unbeschadet der umfassenden Bestandserhebung, die demnächst durch Vermittlung
der Landesbehörden veranstaltet werden soll, wird, in Gemäßheit von § 1 der Bekannt-
machung über die Einrichtung einer Reichsstelle für Faßbewirtschaftung (Reichsfaßstelle)
vom 28. Juni 1917 (REl. S. 575), um eine Stockung in der Faßversorgung zu ver-
*) Erscheint im Rol. und im Reichsanzeiger.