Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1024 Nr. 148. 1917. 
Wekanntmachung 
über den Ankauf der beschlagnahmten Fässer, Kübel, Bottiche und ähnlichen 
Gebinde.) 
Der Aufkauf der nach § 2 der Reichskanzlerbekanntmachung vom 28. Juni 1917 
über die Beschlagnahme von Fässern (Rl. S. 577) beschlagnahmten Fässer, Kübel, 
Bottiche und ähnlichen Gebinde erfolgt ausschließlich durch Personen, welche im Besitze 
von auf den Namen lautenden, mit der Unterschrift des Reichskommissars für Faß= 
bewirtschaftung versehenen, Ausweiskarten sind. 
Die Unterbevollmächtigten von Faßhändlern bedürfen überdies eines von dem 
bevollmächtigenden Faßhändler mit Firmenstempel und Unterschrift versehenen, von der 
Vereinigung Deutscher Faßhändler G. m. b. H. in Berlin gegengezeichneten Berech- 
tigungsausweises. 
Die Formblätter für die Ausweiskarten und Berechtigungsausweise werden vom 
Reichskommissar für Faßbewirtschaftung bestimmt. . 
Die Aufkäufer haben bei ihrer Tätigkeit die Ausweiskarten und bezw. Berech- 
tigungsausweise bei sich zu führen und auf Verlangen der Polizeiorgane und der Ver- 
käufer von Fässern, Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden vorzuzeigen. Die Namen 
der mit Ausweiskarten versehenen Aufkäufer werden in den Amtsblättern öffentlich 
bekannt gemacht. Bei Entziehung der Ausweiskarte, die der Reichskommissar für Faß- 
bewirtschaftung jederzeit verfügen kann, wird in gleicher Weise verfahren. 
Personen, die mit Ausweiskarten und bezw. Berechtigungsausweisen nicht ver- 
sehen sind und solche nicht bei sich führen, sind zum Aufkauf von beschlagnahmten Fässern, 
Kübeln, Bottichen und ähnlichen Gebinden nicht berechtigt. Zuwiderhandlungen werden 
gemäß § 8 der Reichskanzlerbekanntmachung über die Einrichtung einer Reichsstelle für 
Faßbewirtschaftung (Reichsfaßstelle) vom 28. Juni 1917 (Rcl. S. 575) mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser 
Strafen bestraft. Neben der Strafe kann auf Einziehung der Fässer erkannt werden, auf 
die sich die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören 
oder nicht. 
Berlin den 9. Juli 1917. 
Der Reichskommissar für Faßbewirtschaftung. 
Geheimer Rat Dr. Beutler. 
*) Erscheint im Rl. und im Reichsanzeiger.
	        
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