Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  144.  1917.  1027

(3)  Bekanntmachung  vom  18.  August  1917,  betreffend  Meldepflicht  für  gewerbliche
  Verbraucher  von  Kohle,  Koks  und  Briketts.
Nachstehende  Bekanntmachung  des  Reichskommissars  für  die  Kohlenverteilung,
betreffend  Meldepflicht  für  gewerbliche  Berbraucher  von  Kohle,  Koks  und  Briketts,
  vom  8.  August  1917  wird  hierdurch  unter  Bezugnahme  auf  die  den
gleichen  Gegenstand  betreffenden  Bekanntmachungen  vom  17.  Juni  1917  —
Rbl.  Nr.  107  —  und  vom  4.  August  1917  —  Röl.  Nr.  131  —  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.  «
*  Zu  der  Bekanntmachung  wird  bestimmt:

1.

Ortskohlenstellen  im  Sinne  der  Bekanntmachung  werden  für  das  Gebiet
des  Großherzogtums  nicht  eingerichtet.  .,  «

II.
Kriegswirtschaftsstelle  im  Sinne  dieser  Bekanntmachung  ist  die  Landesbehörde
  für  Volksernährung  (Landeskohlenstelle).
Schwerin,  den  18.  August  1917.

Großherzoalich  Mecklenburaisches  Ministertum  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.  "

Yeäanntmachung

betreffend  Meldepflicht  für  gewerbliche  Verbraucher  von  Kohle,  Kois  und
·  Briketts.

Auf  Grund  der  §§  1,  2,  6  der  Verordnung  des  Bundesrats  über  Regelung  des
Verkehrs  mit  Kohle  vom  24.  Februar  1917  (Rel.  S.  167)  und  der  §§  1  und  7  der
Bekanntmachung  des  Reichskanzlers  über  die  Bestellung  eines  Reichskommissars  für  die
Kohlenverteilung  vom  28.  Februar  1917  (RGl.  S.=  193)  wird  bestimmt:

81.

Die  in  der  Bekanntmachung,  betreffend  Meldepflicht  für  gewerbliche  Verbraucher
von  Kohle,  Koks  und  Briketts  vom  17.  Juni  1917  (Reichsanzeiger  Nr.  145),  vorgeschriebenen
  Meldungen  sind  in  der  Zeit  vom  1.  bis  5.  September  erneut  zu  erstatten.

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