Nr. 144. 1917. 1027
(3) Bekanntmachung vom 18. August 1917, betreffend Meldepflicht für gewerbliche
Verbraucher von Kohle, Koks und Briketts.
Nachstehende Bekanntmachung des Reichskommissars für die Kohlenverteilung,
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Berbraucher von Kohle, Koks und Briketts,
vom 8. August 1917 wird hierdurch unter Bezugnahme auf die den
gleichen Gegenstand betreffenden Bekanntmachungen vom 17. Juni 1917 —
Rbl. Nr. 107 — und vom 4. August 1917 — Röl. Nr. 131 — zur allgemeinen
Kenntnis gebracht. «
* Zu der Bekanntmachung wird bestimmt:
1.
Ortskohlenstellen im Sinne der Bekanntmachung werden für das Gebiet
des Großherzogtums nicht eingerichtet. ., «
II.
Kriegswirtschaftsstelle im Sinne dieser Bekanntmachung ist die Landesbehörde
für Volksernährung (Landeskohlenstelle).
Schwerin, den 18. August 1917.
Großherzoalich Mecklenburaisches Ministertum des Innern.
Im Auftrage: Walter. "
Yeäanntmachung
betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher von Kohle, Kois und
· Briketts.
Auf Grund der §§ 1, 2, 6 der Verordnung des Bundesrats über Regelung des
Verkehrs mit Kohle vom 24. Februar 1917 (Rel. S. 167) und der §§ 1 und 7 der
Bekanntmachung des Reichskanzlers über die Bestellung eines Reichskommissars für die
Kohlenverteilung vom 28. Februar 1917 (RGl. S.= 193) wird bestimmt:
81.
Die in der Bekanntmachung, betreffend Meldepflicht für gewerbliche Verbraucher
von Kohle, Koks und Briketts vom 17. Juni 1917 (Reichsanzeiger Nr. 145), vorgeschriebenen
Meldungen sind in der Zeit vom 1. bis 5. September erneut zu erstatten.
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