Nr. 146. 1917. 1043
IV.
Der Fragebogen ist durch den Haushaltungsvorstand, den Betriebsleiter,
den Händler oder sonstigen Bezugsvermittler auszufüllen und spätestens binnen
zwei Tagen nach Empfang dem Gemeindevorstand bezw. Ortsvorsteher und im
Gebiete der Ritterschaft der ritterschaftlichen Obrigkeit zurückzugeben.
V.
Die Gemeindevorstände bezw. Ortsvorsteher und die ritterschaftlichen Ortsobrigkeiten
haben sofort die eingesandten Fragebogen auf Vollzähligkeit zu
prüfen und sie bis zum 8. September an das Großh. Statistische Amt in
Schwerin einzusenden.
· VI.
Das Großh. Statistische Amt wird mit der Zusammenstellung der Ergebnisse
der Bestands= und Bedarfsermittlung an Brennstoffen, die im Einvernehmen
mit der Landesbehörde für Volksernährung (Landeskohlenstelle) vorzunehmen
ist, beauftragt.
Schwerin, den 24. August 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.