Nr. 146. 1917. 1051.
a) den nach § 1 meldepflichtigen Betrieben hinsichtlich der von ihnen gemäß
§ 1 Ziffer 1 a gemeldeten Arten, ç mm-t ·
b)-dcngemäߧ1nitmcldepflicl)tigenBetriebenhmfrchtlichder bis zum
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung von ihnen hergestellten Arten
ohne weiteres gestattet.
In diese Genehmigung nicht einbegriffen sind Sperrholzsohlen sowie Sohlen aus
deutschen Nadelhölzern.
Anmerkung: Die Genehmigung zur Herstellung von Sohlen aus deutschen.
Nadelhölzern, aus Sperrholz sowie von Sohlen, deren Herstellung nach den Bestim-
mungen dieses Paragraphen nicht ohne weiteres statthaft ist, behält sich die Ersatzfohlen-
Gesellschaft von Fall zu Fall vor. ·
.§4.
Vertriebsgenehmigung.
1. Der Vertrieb der bis zum 19. August 1917 einschließlich hergestellten, nicht
aus Leder in einem Stück bestehenden Sohlen sowie der späterhin gemäß § 3 dieser Be-
kanntmachung erlaubterweise hergestellten Sohlen ist bis auf Regelungen von Fall zu
Fall, die vorbehalten bleiben, unter folgenden Bedingungen gestattet:
a) der Hersteller darf nicht zu höheren Preisen verkaufen als denjenigen, die
sich aus der Zusammenrechnung der notwendigen Aufwendungen für Ma-
terial, Lohn und Unkosten, zuzüglich höchstens 15 vom Hundert dieser
SEumme als Gewinn ergeben;
b) der Großhändler darf nicht mehr als 10 vom Hundert auf seinen Netto-
cinkaufspreis aufschlagen;
c) der Verkaufspreis letzter Hand darf um nicht mehr als 33½ vom Hundert
höher als der nach Ziffer 2 zulässige Verkaufspreis des Großhändlers sein.
Der Nettoeinkaufspreis schließt Fracht und Verpackung ein; alle etwaigen Ver-
gütungen sind abzuziehen.
2. Der § 2 der Bekanntmachung Nr. 1 der Ersatzsohlen-Gesellschaft, betreffend die
Zustimmung zur Herstellung und den Verkehr mit Ersatzsohlen, Sohlenschonern und
Sohlenbewehrungen aus Leder vom 27. Januar 1917, sowie die Bestimmungen über
die Gewinnzuschläge in den §§ 3 und 4 der Bekanntmachung Nr. V der Ersatzsohlen-
Gesellschaft, betreffend die Zustimmung zur Herstellung und den Verkehr mit Schuh-
warenbestandteilen, die ganz oder zum Teil aus Gummi bestehen, vom 28. Juni 1917
treten außer Kraft.
3. Vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung abgeschlossene Lieferungs-
verträge bleiben vorbehaltlich etwa notwendigen Eingreifens im Einzelfalle unberührt.
*s 5.
Diese Bekanntmachung tritt am 20. August 1917 in Kraft.
Strafbestimmungen.
AWer die in § 1 erforderte Anmeldung vorsätzlich nicht in der gesetzten Frist oder
wissentlich unrichtig oder unvollständig macht, wird nach § 5 der Bekanntmachung über
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