Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 146. 1917. 1051. 
a) den nach § 1 meldepflichtigen Betrieben hinsichtlich der von ihnen gemäß 
§ 1 Ziffer 1 a gemeldeten Arten, ç mm-t · 
b)-dcngemäߧ1nitmcldepflicl)tigenBetriebenhmfrchtlichder bis zum 
Inkrafttreten dieser Bekanntmachung von ihnen hergestellten Arten 
ohne weiteres gestattet. 
In diese Genehmigung nicht einbegriffen sind Sperrholzsohlen sowie Sohlen aus 
deutschen Nadelhölzern. 
Anmerkung: Die Genehmigung zur Herstellung von Sohlen aus deutschen. 
Nadelhölzern, aus Sperrholz sowie von Sohlen, deren Herstellung nach den Bestim- 
mungen dieses Paragraphen nicht ohne weiteres statthaft ist, behält sich die Ersatzfohlen- 
Gesellschaft von Fall zu Fall vor. · 
.§4. 
Vertriebsgenehmigung. 
1. Der Vertrieb der bis zum 19. August 1917 einschließlich hergestellten, nicht 
aus Leder in einem Stück bestehenden Sohlen sowie der späterhin gemäß § 3 dieser Be- 
kanntmachung erlaubterweise hergestellten Sohlen ist bis auf Regelungen von Fall zu 
Fall, die vorbehalten bleiben, unter folgenden Bedingungen gestattet: 
a) der Hersteller darf nicht zu höheren Preisen verkaufen als denjenigen, die 
sich aus der Zusammenrechnung der notwendigen Aufwendungen für Ma- 
terial, Lohn und Unkosten, zuzüglich höchstens 15 vom Hundert dieser 
SEumme als Gewinn ergeben; 
b) der Großhändler darf nicht mehr als 10 vom Hundert auf seinen Netto- 
cinkaufspreis aufschlagen; 
c) der Verkaufspreis letzter Hand darf um nicht mehr als 33½ vom Hundert 
höher als der nach Ziffer 2 zulässige Verkaufspreis des Großhändlers sein. 
Der Nettoeinkaufspreis schließt Fracht und Verpackung ein; alle etwaigen Ver- 
gütungen sind abzuziehen. 
2. Der § 2 der Bekanntmachung Nr. 1 der Ersatzsohlen-Gesellschaft, betreffend die 
Zustimmung zur Herstellung und den Verkehr mit Ersatzsohlen, Sohlenschonern und 
Sohlenbewehrungen aus Leder vom 27. Januar 1917, sowie die Bestimmungen über 
die Gewinnzuschläge in den §§ 3 und 4 der Bekanntmachung Nr. V der Ersatzsohlen- 
Gesellschaft, betreffend die Zustimmung zur Herstellung und den Verkehr mit Schuh- 
warenbestandteilen, die ganz oder zum Teil aus Gummi bestehen, vom 28. Juni 1917 
treten außer Kraft. 
3. Vor dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung abgeschlossene Lieferungs- 
verträge bleiben vorbehaltlich etwa notwendigen Eingreifens im Einzelfalle unberührt. 
*s 5. 
Diese Bekanntmachung tritt am 20. August 1917 in Kraft. 
Strafbestimmungen. 
AWer die in § 1 erforderte Anmeldung vorsätzlich nicht in der gesetzten Frist oder 
wissentlich unrichtig oder unvollständig macht, wird nach § 5 der Bekanntmachung über 
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