Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1052 Nr. 148. 1917. 
Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGl. S. 604) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten 
und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Wer, ohne die im § 1 geforderte Auskunft in der gewünschten Frist zu erteilen 
Sohlen der im § 1 erwähnten Art herstellt, wird nach § 3 der Bekanntmachung vom 
4. Januar 1917 (Rl. S. 10) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 1. August 
1917 (RGBl. S. 679) mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 
10 000 Mark bestraft. 
Neben der Strafe kann in beiden Fällen auf Einziehung der Gegenstände erkannt 
werden. 
Berlin, den 18. August 1917. 
Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. 
ppa. Schenk. ppa. Graser 
  
(4) Bekanntmachung vom 21. August 1917, betreffend die landesherrliche Ge- 
nehmigung der Ludolf Schultz-Stiftung zu Schwerin. 
Die Ludolf Schultz-Stiftung zu Schwerin ist landesherrlich genehmigt worden. 
Schwerin, den 21. August 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für 
geistliche Angelegenheiten. 
Langfeld. 
 
	        
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