Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Nr.  53.  1916.  273

deres  bestimmt  ist.  Ferner  ist  ihnen  die  Verarbeitung  derjenigen  Garne
nerchibefen  sie  gemäß  §  3  Ziffer  7  in  offenen  Ladengeschäften  erwerben.

5.
Borratsspinnen.  ·-Auch

  ohne  Belegschein  oder  Freigabeschein  dürfen  Baumwollspinnereien  bis  auf
Widerruf  Baumwollabfälle,  jedoch  nicht  Stripse  und  Kämmlinge,  und  Kunstbaumwolle
mit  Ausnahme  von  Kunstbaumwolle  aus  gerissenen  Fäden  zu  Garn  verarbeiten.  Die
hergestellten  Garne  sind  beschlagnahmt.

Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
kann  diese  Ermächtigung  zum  Vorratsspinnen  durch  allgemeine  Anordnung  oder  durch
Einzelverfügung  erweitern,  sowie  auf  andere  Baumwollspinnstoffe  und  auf  andere  Betriebe
  ausdehnen.

69.

Arbeitseinschränkung.

Die  Verarbeitung  von  Baumwollspinnstoffen  oder  Garnen  nach  95  3,  5,  7  und  8.
dieser  Bekanntmachung  wird  an  folgende  Bedingungen  geknüpft:

1.  Baumwollspinnereien  dürfen  monatlich  höchstens  20  v.  H.  derjenigen
Baumwollgarnmenge  anfertigen,  die  sie  in  der  Zeit  vom  1.  April  1914  bis
30.  Juni  1914  im  monatlichen  Durchschnitt  hergestellt  haben.

Werden  Garne  aus  Baumwollabfällen  oder  Kunstbaumwolle
  ohne  Beimischung  von  Baumwolle,  Baumwollabgängen,  Stripsen
und  Kämmlingen  hergestellt,  so  werden  diese  Garne  nur  mit  ihrer  halben
Gewichtsmenge  auf  das  zulässige  Monatsquantum  in  Anrechnung  gebrachtt).

2.  Mechanische  Baumwollleberehe#  -wirkereien  und  -strickereien  dürfen  monatlich
  höchstens  so  viel  Arbeitsmaschinenstunden  arbeiten,  als  der  Zahl
der  Arbeitsmaschinen  (Webstühle,  Mailleusen  usw.),  welche  am  4.  August
1915  auf  Baumwolle  liefen,  multipliziert  mit  50,  entspricht:).

Die  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Königlich  Preußischen  Kriegsministeriums
kann  im  Einzelfall  die  betroffenen  Betriebe  von  der  Arbeitseinschränkung  ganz  oder  in
gewissem  Umfange  entbinden.

Bis  zum  10.  eines  jeden  Monats,  erstmalig  zum  10.  Mai  1916,  haben  Baumwollspinnereien
  über  Menge,  Art  und  Nummer  der  im  vergangenen  Monat  mit  oder
ohne  Belegschein  erzeugten  Baumwollgarne,  mechanische  Baumwollwebereien,  z-wirkereien
  und  sstrickereien  über  die  Zahl  der  Arbeitsmaschinenstunden,  die  sie  im  abgelaufenen
  Monat  gearbeitet  haben,  Anzeige  zu  erstatten.  Die  erforderlichen  Vordrucke
(Belegschein  Nr.  6)  sind  beim  Webstoffmeldeamt  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  des  Könial
  Preußischen  Kriegsministeriums,  Berlin  8W.  48,  Verl.  Hedemannstraße  11,
anzufordern.

Beispiele:
1)  Die  Spinnerei  X  hat  in  der  Zeit  vom  1.  April  1914  bis  30.  Juni  1914  durchschnittlich

  100  Odo  kg  Garn  im  Monat  gesponnen.  Sie  darf  daßer  jetzt  monatlich  20  000  kg  reguläres
  Garn  anfertigen.  Stellt  sie  jedoch  ausschließlich  Abfallgarn  oder  Kunstbaumwollgarn

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