Nr. 155. 1917. 1095
III V 1. Nr. 130 477/4124. Nr. 1694. Altona, den 28. August 1917.
Guthaben des chinesischen Staates.
Im Interesse der öffentlichen Sicherheit verordne ich für den Korpsbereich:
Die dem Fiskus des chinesischen Staates zustehenden Forderungen und Guthaben
aus Bank= und Kreditgeschäften aller Art werden in ihrer gesamten Höhe als Eigentum
eines feindlichen Staates beschlagnahmt und dem Fiskus des Deutschen Reichs zur Einziehung
überwiesen. Den von dieser Verordnung betroffenen Banken wird aufgegeben,
em Staatssekretär des Reichsschatzamtes unverzüglich eine genaue Aufstellung der beschlagnahmten
und gesperrten Guthabem, einschließlich der Wertpapiere einzusenden.
Zuwiderhandlungen werden, wenn die bestehenden Gesetze keine höhere Strafe
bestimmen (zu vgl. § 89 RSt#GB.'s), nach Maßgabe von § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand
in Verbindung mit dem Gesetz vom 11 Dezember 1915 — Rl.
S. 813 — bestraft.
Die Zivilbehörden werden ersucht, vorstehende Verordnung öffentlich bekannt zu
machen. Den Banken wird die Verordnung von hier aus durch Vermittlung der Handelskammern
zugestellt werden.
v. Falkk.
(3) Bekanntmachung vom 8. September 1917 zur Ausführung der Verordnung
über Wein vom 31. August d. Is.
Auf Grund der §§ 5 und 7 der Verordnung über Wein vom 31. August d. Is.
(RGBl. S. 751 ff.) wird zur Ausführung dieser Verordnung folgendes bestimmt:
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis zum Betriebe des Handels mit
Wein sowie für die Zulassung von Ausnahmen nach § 7 der Verordnung sind
die auf Grund der Bekanntmachung vom 19. Juli 1916 zur Ausführung der
Verordnung über den Handel mit Lebens= und Futtermitteln und zur Bekämpfung
des Kettenhandels vom 24. Juni 1916 errichteten Stellen.
Die zur Ausführung der §§ 3 bis 8 dieser Verordnung erlassenen Vorschriften
der Bekanntmachung vom 19. Juli 1916 (Rbl. Nr. 109) finden entsprechende
Anwendung.
Schwerin, den 8. September 1917.
Großherzuglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.