Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr.  155.  1917.  1095

III  V  1.  Nr.  130  477/4124.  Nr.  1694.  Altona,  den  28.  August  1917.

Guthaben  des  chinesischen  Staates.

Im  Interesse  der  öffentlichen  Sicherheit  verordne  ich  für  den  Korpsbereich:

Die  dem  Fiskus  des  chinesischen  Staates  zustehenden  Forderungen  und  Guthaben
aus  Bank=  und  Kreditgeschäften  aller  Art  werden  in  ihrer  gesamten  Höhe  als  Eigentum
eines  feindlichen  Staates  beschlagnahmt  und  dem  Fiskus  des  Deutschen  Reichs  zur  Einziehung
  überwiesen.  Den  von  dieser  Verordnung  betroffenen  Banken  wird  aufgegeben,

em  Staatssekretär  des  Reichsschatzamtes  unverzüglich  eine  genaue  Aufstellung  der  beschlagnahmten
  und  gesperrten  Guthabem,  einschließlich  der  Wertpapiere  einzusenden.

Zuwiderhandlungen  werden,  wenn  die  bestehenden  Gesetze  keine  höhere  Strafe
bestimmen  (zu  vgl.  §  89  RSt#GB.'s),  nach  Maßgabe  von  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11  Dezember  1915  —  Rl.
S.  813  —  bestraft.

Die  Zivilbehörden  werden  ersucht,  vorstehende  Verordnung  öffentlich  bekannt  zu
machen.  Den  Banken  wird  die  Verordnung  von  hier  aus  durch  Vermittlung  der  Handelskammern
  zugestellt  werden.

v.  Falkk.

(3)  Bekanntmachung  vom  8.  September  1917  zur  Ausführung  der  Verordnung
über  Wein  vom  31.  August  d.  Is.

Auf  Grund  der  §§  5  und  7  der  Verordnung  über  Wein  vom  31.  August  d.  Is.
(RGBl.  S.  751  ff.)  wird  zur  Ausführung  dieser  Verordnung  folgendes  bestimmt:

Zuständig  für  die  Erteilung  der  Erlaubnis  zum  Betriebe  des  Handels  mit
Wein  sowie  für  die  Zulassung  von  Ausnahmen  nach  §  7  der  Verordnung  sind
die  auf  Grund  der  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1916  zur  Ausführung  der
Verordnung  über  den  Handel  mit  Lebens=  und  Futtermitteln  und  zur  Bekämpfung
  des  Kettenhandels  vom  24.  Juni  1916  errichteten  Stellen.

Die  zur  Ausführung  der  §§  3  bis  8  dieser  Verordnung  erlassenen  Vorschriften
  der  Bekanntmachung  vom  19.  Juli  1916  (Rbl.  Nr.  109)  finden  entsprechende
  Anwendung.

Schwerin,  den  8.  September  1917.

Großherzuglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.