1098 Nr. 156. 1917.
Ausführungsbestimmungen
zu der Verordnung über die Preise für Butter vom 25. August 1917
· (RGBI.S.731H.).
Auf Grund des 8 14 der Verordnung über die Preise für Butter vom 25. August
1917 wird folgendes bestimmt: «
1. Die Festsetzung, Abänderung und Aufhebung von Höchstpreisen darf stets nur
mit Wirkung vom Ersten eines Kalendermonats erfolgen.
2. Als Erzeugerhöchstpreis für den Verkauf von Vollmilch im Sinne des F 4 der
Verordnung gilt derjenige Preis, der sich nach dem bestehenden Erzeugerhöchstpreis für
Vollmilch bei Lieferung frei Verladerampe der nächsten Bahnstation
und bei ortsüblichem Fettgehalt ergibt. Ist der Höchstpreis für Lieferung
frei Stall oder frei Abnahmestelle usw. bestimmt, so ist von derjenigen Stelle, die auf
Grund der §§ 8 und 9 der Bekanntmachung über die Bewirtschaftung von Milch und
den Verkehr mit Milch vom 3. Oktober 1916 (RGl. S. 1100) den Höchstpreis festgesetzt
hat, nach Maßgabe der ortsüblichen Aufwendungen zu bestimmen, welcher Abschlag oder
Zuschlag zur Berechnung eines Preises frei Verladerampe vorzunehmen ist. Dieselbe
Stelle hat zu bestimmen, was als ortsüblicher Fettgehalt anzusehen ist. Die Landes-
zentralbehörde kann anordnen, daß die Bestimmungen im Sinne vorstehender Vor-
schriftemn für größere Verwaltungsgebiete einheitlich durch eine Stelle erfolgen.
3. Von dem in § 8 Absatz 2 festgesetzten Unkostenbeitrage von insgesamt 5 J4,
der sowohl für Molkereibutter (§ 1) als auch für Landbutter (§ 2) erhoben werden kann,
dürfen der liefernde Kommunalverband und die Verteilungsstelle des Ausführungs-
bezirks zusammen nicht mehr als 4,50 „, die empfangende Verteilungsstelle nicht mehr
als 0,50 —¾ für 50 kg erheben.
4. Mit Genehmigung der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bestimmten
Stellen können bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses die in § 9 der Verordnung
festgesetzten Zuschläge wie folgt erhöht werden:
a) für Gemeinden von mehr als 30 000 Einwohnern
der Zuschlag der Gemeinde, an welche die Lieferung erfolgt, um 2 Mark
auf insgesamt 14 Mark «
und der Zuschlag für den Kleinhandel um 3 Mark auf insgesamt 16 Mark
für 50 Kilogramm,
b) für Gemeinden von mehr als 100 000 Einwohnern
der Zuschlag der Gemeinde, an welche die Lieferung erfolgt, um 4 Mark
auf insgesamt 16 Mark,
der des Großhandels um 1 Mark auf insgesamt 6 Mark
und der des Kleinhandels um 7 Mark auf insgesamt 20 Mark
für 50 Kilogramm.
5. Die Kommunalverbände sind verpflichtet, Höchstpreise für den Verkauf von
Butter im Großhandel und Kleinhandel innerhalb der nach § 9 der Verordnung unter
Berücksichtigung der etwa auf Grund der Nr. 4 dieser Ausführungsbestimmungen er-