1100 Nr. 156. 1917.
Die Ausfuhr von Stroh und Häcksel aus einem Kommunalverband in einen
anderen innerhalb des Großherzogtums bedarf der Genehmigung, des Bezirks-
kommissars, aus dessen Bezirk die Ausfuhr erfolgen soll.
Die Genehmigung für die nach vorstehendem Absatze sowie die auf Grund
der Ziffer 3 erfolgende Ausfuhr ist durch einen von dem für den Ausführort
zuständigen Bezirkskommissar auf den Frachtbrief zu setzenden Vermerk zu er-
teilen.
Über Beschwerden entscheidet die Spezialkommission zur Beschaffung der
Landlieferungen im Kriege endgültig.
V.
Deie Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der 88 10
Absatz 2 und 12 der Bundesratsverordnung werden der Landesbehörde für
Volksernährung in Schwerin übertragen.
VI.
Den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 —
bestellten Kommissaren obliegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen
Aushebungsbezirks die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne des § 10
Absatz 3 der Bundesratsverordnung, vorbehältlich der binnen einer Woche zu
erhebenden Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung, welche end-
gültig entscheidet.
Die Übermittelung der Anordnung gemäß § 10 Absatz 2 a. a. O. erfolgt
im Wege der vereinfachten Zustellung oder durch eingeschriebenen Brief, bei Tele-
grammen gegen Empfangsanzeige.
VII.
Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft.
Schwerin, den 5. September 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.