Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1100 Nr. 156. 1917. 
Die Ausfuhr von Stroh und Häcksel aus einem Kommunalverband in einen 
anderen innerhalb des Großherzogtums bedarf der Genehmigung, des Bezirks- 
kommissars, aus dessen Bezirk die Ausfuhr erfolgen soll. 
Die Genehmigung für die nach vorstehendem Absatze sowie die auf Grund 
der Ziffer 3 erfolgende Ausfuhr ist durch einen von dem für den Ausführort 
zuständigen Bezirkskommissar auf den Frachtbrief zu setzenden Vermerk zu er- 
teilen. 
Über Beschwerden entscheidet die Spezialkommission zur Beschaffung der 
Landlieferungen im Kriege endgültig. 
V. 
Deie Verrichtungen der höheren Verwaltungsbehörde im Sinne der 88 10 
Absatz 2 und 12 der Bundesratsverordnung werden der Landesbehörde für 
Volksernährung in Schwerin übertragen. 
VI. 
Den auf Grund der Verordnung vom 6. August 1914 — Rbl. Nr. 57 — 
bestellten Kommissaren obliegen für das ganze Gebiet des ihnen zugewiesenen 
Aushebungsbezirks die Geschäfte der zuständigen Behörde im Sinne des § 10 
Absatz 3 der Bundesratsverordnung, vorbehältlich der binnen einer Woche zu 
erhebenden Beschwerde an die Landesbehörde für Volksernährung, welche end- 
gültig entscheidet. 
Die Übermittelung der Anordnung gemäß § 10 Absatz 2 a. a. O. erfolgt 
im Wege der vereinfachten Zustellung oder durch eingeschriebenen Brief, bei Tele- 
grammen gegen Empfangsanzeige. 
VII. 
Diese Bestimmungen treten sofort in Kraft. 
Schwerin, den 5. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb.
	        
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