Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 156. 1917. 1101 
(3) Bekanntmachung vom 6. September 1917, betreffend Abänderung der Ver- 
ordnung über die Verarbeitung von Obst. 
Nachstehende im Deutschen Reichsanzeiger Nr. 210 veröffentlichte Bekannt- 
machung der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und Verteilung, G. m. b. 
H., vom 31. August 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 6. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekianntmachung. 
Auf Grund der Verordnung vom 24. August 1917 (RGl. S. 729) zur Abände- 
rung der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 5. August 1916 
(RGBl. S. 911) bedürfen nunmehr sämtliche Keltereien (auch Kleinkeltereien) sowie die 
mehr als 30 Doppelzentuer Rohstoffe im Jahre verarbeitenden nicht gewerbsmäßigen 
Hersteller von Obstwein der Genehmigung der Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf 
und Verteilung G. m. b. H., Berlin SW. 68, Kochstraße 6 III, sowohl für den Abschluß 
von Verträgen über den Erwerb von Obst aller Art und Rhabarber zur Herstellung 
von Obstwein als auch zum Absatz von Obstwein. 
Wir fordern alle bei uns noch nicht kontingentierten Apfel= und Beerweinkeltereien 
und die vorstehend bezeichneten nicht gewerbsmäßigen Hersteller von Obstwein hierdurch 
auf, sich bis zum 15. September 1917 schriftlich bei uns zu melden, damit wir ihnen 
einen Fragebogen zur Feststellung der Unterlagen für eine Kontingentierung zusenden 
nnen. 
Berlin, den 31. August 1917. 
Kriegsgesellschaft für Weinobst-Einkauf und Verteilung, G. m. b. H. 
Härtel. 
(4) Bekanntmachung vom 5. September 1917 zur Ausführung der Verordnung 
des Kriegsernährungsamtes vom 25. August 1917 über die Preise für Butter. 
Zur Ausführung der Verordnung des Kriegsernährungsamtes vom 25. August 
1917 über die Preise für Butter — REBl. S. 731 — wird bestimmt: 
Als nach § 2 Satz 2, § 3, § 6 Abs. 2, Abs. 4, § 7 Abs. 1, Abs. 2 der Ver- 
ordnung zuständige Stelle wird für das Gebiet des Großherzogtums die Landes- 
behörde für Volksernährung zu Schwerin bestimmt. 
Schwerin, den 5. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
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