Nr. 137. 1103
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Meckleuburg-Schwerin.
Jahrgang 1917. ·
Ausgegeben Schwerin, Donnerstag, den 13. September 1917.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung zur Ausführung der Bundesratsverordnung vom
8. Juni 1917 (Röl. S. 569) über die Kartoffelversorgung im
Wirtschaftsjahre 1917/18 und zur Verordnung des Präsidenten des
Kriegsernährungsamtes vom 16. August 1917 (Röl. S. 713).
(1) Bekanntmachung vom 12. September 1917 zur Ausführung der Bundes-
ratsverordnung vom 28. Juni 1917 (Rel. S. 569) über die Kartoffelversor-
gung im Wirtschaftsjahre 1917/18 und zur Verordnung des Präsidenten des
Kriegsernährungsamtes vom 16. August 1917. (RBl. S. 713).
Gemäß §5 16 der Bundesratsverordnung vom 28. Juni 1917 (ReBl. S. 569)
und § 3 der Verordnung des Präsidenten des Kriegsernährungsamtes vom
16. August 1917 wird zu deren Ausführung folgendes bestimmt:
I. Allgemein.
J.
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Landesbehörde für Volksernährung in
Schwerin. Handelt es sich um eine von der Landesbehörde für Volksernährung
zu entrichtende Vergütung oder um eine Streitigkeit, bei welcher sie selbst als
Partei beteiligt ist, so werden die Geschäfte der höheren Verwaltungsbehörde
vom Ministerium des Innern wahrgenommen (vgl. 8 10 Abs. 2 der Bundes-
ratsverordnung).
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