Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 163. 1917. 1147 
2. bei dem zu Ziffer 7—9 genannten Gemüse bis 30. No- 
vember 1917 0,50 M 
und vom 1. Dezember 1917 ab je Monat und Zentner 05 AM mehr. 
8 3. 
Diese Verordnung tritt am 10. September 1917 in Kraft. 
Berlin, den 5. September 1917. 
Reichsstelle für Gemüse und Obst. 
Der Vorsitzende: v. Tilly. 
(2) Bekanntmachung vom 20. September 1917, betreffend die Herstellung von 
Pflaumenmus, Dörrobst und Obstkraut. 
Nachstehende in Nr. 212 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Reichsstelle für Gemüse und Obst vom 3. September d. Is. wird 
hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 20. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Bekanntmachung 
über die Herstellung von Pflaumenmus, Dörrobst und Obstkraut. 
Auf Grund des § 1 der Verordnung über die Verarbeitung von Obst vom 
5. August 1916 (REBl. S. 911) in der Fassung der Verordnung vom 24. August 1917 
(RGBl. S. 729) wird bestimmt: 
81. 
b Die gewerbsmäßige Verarbeitung von Pflaumen (Zwetschen) zu Pflaumenmus ist 
berboten. 
5 2. 
Obst darf gewerbsmäßig nur mit Genehmigung der Kriegsgesellschast für Obst- 
konserven und Marmeladen zu Dörrobst oder Obstkraut verarbeitet werden 
Diese Bestimmung findet auf die Verarbeitung von Birnen zu Obstkraut nicht An- 
wendung, wenn sie von Obsterzeugern innerhalb der Grenzen ihres Hausbedarfs einem 
anderen mit der Maßgabe übertragen wird, daß das hergestellte Obstkraut demnächst 
an den Auftraggeber abzuliefern ist.
	        
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