Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 164. 1917. 1151 
12. des Kreises Grafschaft Bentheim, der die Westdeutsche Fischindustrie G. m. b. H. 
Provinz Westfalen, der Rheinpro- in Cöln. 
vinz, der Provinz Hessen-Nassau, des 
Großherzogtums Hessen, des Fürsten- 
tums Birkenfeld, der Rheinpfalz, des 
Großherzogtums Baden und Elsaß- 
Lothringens, * 
des Deutschen Reiches, soweit die die Binnenländische Kriegsfischindustrie G. 
nicht unter 1 bis 12 bezeichneten Ge- m. b. H. in Berlin C. 25 
biete in Frage kommen, « 
bezeichnet. 
  
— 
8 3. 
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 1 werden nach § 6 Nr. 1 
der Verordnung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung vom 28. November 1916 
ReBl. S. 1303) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be- 
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
g 4. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft; die Bekannt- 
machung über den Absatz von Zubereitungen von Fischen vom 15. Februar 1917 (Reichs- 
anzeiger Nr. 40) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft. 
Berlin, den 17. September 1917. 
Der Reichskommissar für Fischversorgung. 
v. Flügge. 
(2) Bekanntmachung vom 20. September 1917, betreffend Verarbeitung vo# 
4 
Nachstehende in Nr. 220 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt- 
machung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H. 
vom 14. September 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 20. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern. 
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