Nr. 164. 1917. 1151
12. des Kreises Grafschaft Bentheim, der die Westdeutsche Fischindustrie G. m. b. H.
Provinz Westfalen, der Rheinpro- in Cöln.
vinz, der Provinz Hessen-Nassau, des
Großherzogtums Hessen, des Fürsten-
tums Birkenfeld, der Rheinpfalz, des
Großherzogtums Baden und Elsaß-
Lothringens, *
des Deutschen Reiches, soweit die die Binnenländische Kriegsfischindustrie G.
nicht unter 1 bis 12 bezeichneten Ge- m. b. H. in Berlin C. 25
biete in Frage kommen, «
bezeichnet.
—
8 3.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des § 1 Abs. 1 werden nach § 6 Nr. 1
der Verordnung über die Beaufsichtigung der Fischversorgung vom 28. November 1916
ReBl. S. 1303) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung be-
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
g 4.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft; die Bekannt-
machung über den Absatz von Zubereitungen von Fischen vom 15. Februar 1917 (Reichs-
anzeiger Nr. 40) tritt mit dem gleichen Tage außer Kraft.
Berlin, den 17. September 1917.
Der Reichskommissar für Fischversorgung.
v. Flügge.
(2) Bekanntmachung vom 20. September 1917, betreffend Verarbeitung vo#
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Nachstehende in Nr. 220 des Deutschen Reichsanzeigers veröffentlichte Bekannt-
machung der Kriegsgesellschaft für Obstkonserven und Marmeladen m. b. H.
vom 14. September 1917 wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 20. September 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministertum des Innern.
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