Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 165. 1917. 1157 
3 neue und gebrauchte Korkstopfen (Pfropfen), Korkspunde und Korkscheiben, 
d) neue und gebrauchte Korkringe und Korkfender, 
e) alle übrigen vorstehend nicht genannten Erzeugnisse aus Kork (auch ge- 
brauchte), insbesondere Korksteine, Korkplatten, Korkschalen, Kronenkork- 
verschlüsse und ähnliche Verschlüsse mit Korkscheiben oder Korkplättchen als 
Dichtung, sowie Kunstkork und sämtliche Erzeugnisse daraus, wie z. B. 
Kunstkorkstopfen, Kunstkorkdeckel, Kunstkorkplättchen usw. 
5 2. 
Beschlagnahme. 
Alle im § 1 aufgeführten Gegenstände werden hiermit beschlagnahmt, ogl. 
jedoch § 15. 
5 3. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an 
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über diese nichtig sind, soweit sie nicht auf Grund der nachstehenden Anordnungen 
(56 4 bis 7) erlaubt sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen 
gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung erfolgen. 
Trotz der Beschlagnahme sind alle Veränderungen und Verfügungen zulässig, die 
mit Zustimmung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums erfolgen. 
* 4. 
Aufträge von Heeres= und Marinebehörden. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung, Lieferung, Verarbeitung und Ver- 
wendung der beschlagnahmten Gegenstände zwecks Erfüllung, von Aufträgen von Heeres- 
oder Marinebehörden gegen einen amtlichen Freigabeschein gestattet, sofern die An- 
ordnungen im § 8 dieser Bekanntmachung befolgt werden. Bevor nicht der Freigabe- 
schein, ordnungsmäßig ausgestellt und unterschrieben und vom Königlich Preußischen 
Kriegsministerium genehmigt, dem Lieferanten vorliegt, darf dieser mit der Lieferung 
oder Verarbeitung der beschlagnahmten Gegenstände nicht beginnen. 
5. 
Veräußerungserlaubnis. 
Troß der Beschlagnahme ist die Veräußerung der im § 1 bezeichneten Gegenstände, 
außer zur Erfüllung von Aufträgen von Heeres= oder Marinebehörden (§ 4), noch in 
solgenden Fällen erlaubt, sofern die Anordnungen in 5§ 8 und 9 dieser Bekanntmachung 
beobachtet werden: 
1. Auf Grund einer vom Königlich Preußischen Kriegsministerium erteilten 
Ausnahmebewilligung, die durch einen amtlichen Freigabeschein nach- 
gewiesen wird. 
250“
	        
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