Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1160 Nr. 165. 1917. 
§l 10. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Beschlagnahme betroffenen Gegenstände (8 1 nterli einer 
wiederkehrenden Meldepflicht. Gebrauchte Kerlsopsgenstände 6 unsersihen uiver 
sind nur zu melden, wenn sie sich im Besitze von Herstellern, Verarbeitern oder Händlern, 
insbesondere Althändlern, befinden oder soweit ihre Gesamtmenge 10 kg überschreitet. 
Mengen, die sich im Besitze von Selbstverbrauchern (Weinhändlern, Gastwirten) be- 
finden und deren Gesamtmenge unter 10 kg beträgt, sind nicht meldepflichtig, unter- 
liegen jedoch der Beschlagnahme. 
FWs 11. 
Stichtag und Meldestelle. 
Die erste Meldung ist für die am 25. September 1917 (Stichtag) vorhandenen 
Vorräte bis zum 15. Oktober 1917, die folgenden Meldungen sind fortlanfend alle zwei 
Monate für die am 1. des jeweiligen Meldemonats (Stichtag) vorhandenen Vorräte 
bis zum 15. dieses Monats zu erstatten und an die Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft, 
Berlin W. 50, Nürnberger Platz 1, postfrei mit der Aufschrift „Bestandserhebung von 
Korkholz“ zu senden. 
8 12. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung sind verpflichtet: 
1. alle natürlichen und juristischen Personen, 
2. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, 
die am Stichtage Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art in Gewahrsam haben. 
5 13. 
Meldescheine. 
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu er- 
folgen, aus denen sich der Umfang der Meldungen im einzelnen ergibt. Die Fragen sind 
genau zu beantworten. Die Meldescheine sind mit deutlicher Unterschrift und genauer 
Anschrift zu versehen und dürfen zu anderen Mitteilungen als zur Anmeldung der vor- 
handenen Bestände und Beantwortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden. 
Die Anforderung der Meldescheine hat bei der Kriegswirtschafts-Aktiengesellschaft 
zu erfolgen. ç ç 
Von der erstatteten Meldung ist eine zweite Ausfertigung (Abschrift, Durchschlag, 
Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
8 14. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. ebe And 
Jeder Meldepflichtige (§ 12) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Ande- 
rung den Deldehllichtigere und ihre Verwendung ersichtlich sein. muß. Soweit der 
Meldepflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nicht 
eingerichtet zu werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.