Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1162 Nr. 165. 1917. 
Belianntmachung 
Nr. O. 2/6. 17. K. R.A., 
betreffend Höchstpreise für Korkabfälle und Korkerzeugnisse. 
Vom 25. September 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Grund des Gesetzes über den Belage- 
rungszustand vom 4. Juni 1851 in Verbindung mit dem Gesetzvom 11. Dezember 1915 
(R#Bl. S. 813) — in Bayern auf Grund der Allerhöchsten Verordnung vom 31. Juli 
1914 —, des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 (RG l. S. 339) in 
der Fassung vom 17. Dezember 1914 (RGBl. S. 516) und in Verbindung mit den Be- 
kanntmachungen über die Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 ##. S. 25), 
vom 23. September 1915 (RG#Bl. S. 603), vom 23. März 1916 (RG# l. S. 183) und 
vom 23. März 1917 (RG#l. S. 253) mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht, daß Zuwiderhandlungen nach den in der Anmerkung) abgedruckten Be- 
stimmungen bestraft werden, sofern nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere 
Strafen verwirkt sind. 
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur 
Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 6 I. 
S. 603) untersagt werden. 
W 1. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden alle im § 2 aufgeführten Gegenstände 
betroffen. « 
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit 
einer dieser Strafen wird bestraft: · 
wer die festgesetzten Höchstpreife überschreitet; 
wer einen anderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchstpreise 
überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrage erbietet; 
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§F 2, 3 des Gesebes, betresfend 
Höchstpreise) betroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt PPeE gerstört 
wer der Aufforderung der zuständigen Behörde zum Verkauf von Gegenständen, für 
die Höchstpreise festgesetzt lind, nicht nachkommt; · 
wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, den zuständigen Be- 
amten gegenüber verheimlicht; · 
wer den nach § 5 des Gesehzes, betreffend Höchstpreise, erlassenen Ausführungsbestim- 
mungen zuwiderhandelt. 
Bei vorsätzlichen Zuwiderhandlungen gegen Nummer 1 oder 2 ist die Geldstrafe mindestens 
auf das Doppelte des Betrages zu bemessen, um den der Höchstpreis überschritten worden ist oder 
in den Fällen der Nummer 2 überschritten werden sollte; übersteigt der Mindestbetrag zehntausend 
Mark, so ist auf ihn zu erkennen. Im Falle mildernder Umstände kann die Geldstrafe bis auf die 
Hälfte des Mindestbetrags ermäßigt werden. 6 
In Fällen der Nummer 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Ver- 
urteilung auf Kosten der Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben der Gefängnis- 
strafe auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Neben der Strafe kann auf Ein- 
ziehung der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, erkannt werden, ohne Unter- 
schied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
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