Nr. 165. 1917. 1165
Bei Verkauf der im §& 2 unter II bis III bezeichneten Gegenstände durch Händler,
welche nicht gleichzeitig Erzeuger der verkauften Mengen sind, ist ein Zuschlag von
10 v. H., wenn der Einkaufspreis über 100 -4 beträgt, von 15 v. H. bei einem Einkaufs-
reis von über 50 bis100 -, von 20 v. H. bei einem solchen von unter 50 J zu dem
inkaufspreise gestattet.
Die Höchstpreise gelten für jede Veräußerung oder Lieferung der vorbezeichneten
Gegenstände, sei es, daß es sich um gemäß § 15 der Bekanntmachung Nr. C. 1/6. 17.
& betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Korkholz usw. vom
25. September 1917 beschlagnahmefreie Ware handelt, oder daß die Veräußerung oder
Lieferung auf Grund der §§ 4 und 5 der Bekanntmachung Nr. D. 1/6. 17. K.R.A. vom
25. September 1917 gestattet ist.
8 3.
Lieferungs= und Zahlungsbedingungen.
1. Die Höchstpreise gelten bei den im § 2 zu 1 bezeichneten Gegenständen für
Bruttogewicht einschließlich Verpacung, bei Versendung in Säcken und bei den zu 1I,
III und V bezeichneten Gegenständen ausschließlich Verpackung, bei den zu IV bezeich-
neten Gegenständen bahn= oder postfertig verpackt, — ab Postamt oder Bahnstation —,
und zwar bei den zu IV Ae und k und IV Be und d bezeichneten Gegenständen für
das Nettogewicht. «
2. Neben den Höchstpreisen dürfen angerechnet werden:
a) die Kosten für Fracht oder Porto und bei den im 8 2 zu Ibis III und V
bezeichneten Gegenständen die Kosten für die Verpackung, falls der Höchst-
preis ausschließlich Verpackung gilt,
b) bei Stundung des Kaufpreises bis zu 2 v. H. über Reichsbankdiskont als
Jahreszinsen.
8 4.
Zurückhalten von Vorräten.
Beim Zurückhalten von Vorräten ist sofortige Enteignung zu gewärtigen.
*l 5.
Ausnahmen.
In besonderen Fällen können Ausnahmen von den in 88 2, 3 festgesetzten Preisen
und Lieferungs= oder Zahlungsbedingungen durch den zuständigen Militärbefehlshaber
bewilligt werden.
*sisPn'"
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, die diese Bekanntmachung betreffen, sind an die
Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion 2,
in Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstr. 10, zu richten.