Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1166 Nr. 165. 1917. 
87. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 25. September 1917 in Kraft. 
Altona, den 25. September 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
(2) Bekanntmachung vom 24. September 1917, betreffend Beschlagnahme von 
gebrauchten und ungebrauchten Segeln, Zelten und Zeltplanen, die nicht mehr 
als solche Verwendung finden. 
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos zu 
Altona vom heutigen Tage wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 24. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburaisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
WBekanntmachung. 
Auf Grund des § 4 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf 
in der Fassung vom 26. April 1917 (Rel. S. 376) werden gebrauchte und un- 
gebrauchte Segel, Zelte und Zeltplane, die nicht mehr als solche Ver- 
wendung finden, beschlagnahmt. 
Anträge auf Freigaben sind an das Königl. Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff- 
Abteilung, Verkin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, zu richten. 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden, wenn die bestehenden Ge- 
setze keine höhere Strafe bestimmen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vor- 
liegen mildernder Umstände gemäß dem Reichsgesetz vom 11. Dezember 1915 (RGl- 
S. 813) mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft. 
Altona, den 24. September 1917. 
Der stellv. kommandierende General. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
  
 
	        
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