1168 Nr. 166. 1917.
Bekanntmachung.
Nr. W. S. 400/7. 17. K.N.A,
betreffend Beschlagnahme und Bestandserhebung von Seidengarnen.
Vom 26. September. 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6) der Bekanntmachung über die Sicher-
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (REl. S. 376) und jede
Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 57*) der Bekanntmachung über Aus-
kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGl. S. 604) bestraft wird. Auch kann der Betrieb
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGl. S. 603) untersagt werden.
W 1.
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände.
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen sämtliche im Inland befindlichen
Seidengarne, soweit nicht im folgenden abweichende Bestimmungen getroffen sind.
Seidengarne im Sinne dieser Bekanntmachung sind Grege, Organzine, Trame und
Schappe ohne Rücksicht darauf, ob sie hergestellt sind aus Erzeugnissen des Maulbeer=
oder Eichen-(Tussah-) Spinners, ferner für Näh= und Stickzwecke bestimmte Schappe-
und reale Seidengarne.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder it Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird, so-
fern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere trafen verwirkt sinb, bestraft:
1 .
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
*) Wer vorsäblich die Anskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige
oder unvollständige Angaben macht, oder wer vorsätlich die Einsicht in die Geschäftsbriese oder Ge-
schäftsbücher oder die Besichtigung oder Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume ber-
weigert, oder wer vorsfätlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit
einer dieser Strafen bestraft; auch können Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteil als dem
Staate verfallen erklärt werden, ohne Unterschied, ob sse dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht.
Wer fahrlässig die Auskunft nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben macht, oder wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu
führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft.