Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 166. 1917. 1169 
Von dieser Bekanntmachung sind nicht betroffen: çl 
#1. Alle Seidengarne, welche sich in erschwertem Zustande befinden. 
2. Alle Seidengarne, welche mehr als 1000 Umdrehungen (Touren) auf den 
Meter haben (Grenadine, Poil, Kreppgarne usw.). Bei Garnen, welche 
eine Vordrehung erhalten haben, ist nur die Nachdrehung maßgebend. 
Alle Seidengarne, welche nachweisbar nach dem 15. Juli 1917 aus dem 
neutralen Auslande (nicht Zollauslande) eingeführt worden sind"). 
. Alle gefärbten aus Schappe oder realer Seide hergestellten Näh= und Stick- 
seidengarne. 
Alle Näh= und Stickseidengarne, die sich zur Zeit des Inkrafttretens dieser 
Bekanntmachung in Kleinhandelsgeschäften befinden. 
Alle Bourrettegarne, auf welche die Bekanntmachung W. IV. 100/1. 17. 
K. R. A. Anwendung findet. 
S #f 
8 2. 
Beschlagnahme. 
Alle von der Bekanntmachung betroffenen Gegenstände werden hiermit beschlag- 
nahmt, soweit sich nicht aus nachstehenden Bestimmungen Ausnahmen ergeben. 
83. 
Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen 
an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäftliche Verfügungen 
über diese nichtig sind, insoweit sie nicht auf Grund der folgenden Anordnungen erlaubt 
sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich, die im Wege 
der Zwangsvollstreckung oder Arrestvoll hung erfolgen. 
8 4. 
Veräußerungserlaubnis. 
Troß der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung der beschlagnahmten 
Gegenstände an die Seidenverwertungs-Gesellschaft m. b. H., Berlin W. 30, Viktoria- 
usse-Plat 8, erlaubt). 
ber jeden Ankauf von beschlagnahmten Gegenständen wird von der Seiden- 
verwertungs-Gesellschaft m. b. H. ein Veräußerungsschein, Nr. Bst. 1723 d, in dreifacher 
Ausfertigung ausgestellt. Die Hauptausfertigung hat der Veräußerer an die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, Sektion W. S., 
Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, unterschrieben und mit Firmenstempel ver- 
sehen, einzusenden. Durchschrift Nr. 1 behält die Seidenverwertungsgesellschaft m. b. H., 
Durchschrift Nr. 2 hat der Veräußerer als Beleg aufzubewahren. 
W) Diese Ausnahmebestimmung findet also auch keine Anwendung auf die aus den besetzten 
seindlichen Gebieten hbeingeführten t arne. D s auf leb 
ngebote haben auf den von ber Seid tungs-Gesellschaft m. b. H. d 
Angebotsvordrucken zu erfolgen. 9#-Gesellschaft m. b. . anzufordernden
	        
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