Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 166. 1917. 1171 
2. gewerbliche Unternehmer; 
3. öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände. 
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 8) nicht im Gewahrsam des Eigentümers be- 
finden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie 
an diesem Tage im Gewahrsam hat (Lagerhalter usw.). 
8 8. 
Stichtag und Meldefrist. .. 
Für die Meldepflicht ist bei der ersten Meldung der bei Beginn des 1. Oktober 
1917 (Stichtag), bei den späteren Meldungen der bei Beginn des 1. Tages eines jeden 
Monats (Stichtag) tatsächlich vorhandene Bestand maßgebend. Die Meldungen sind 
bis zum 10. eines jeden Monats zu erstatten. 
§5 9. 
Meldescheine. 
Die Meldungen haben auf den vorgeschriebenen amtlichen Meldescheinen zu er- 
folgen, die bei der Vordruckverwaltung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich 
Preußischen Kriegsministeriums, Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, unter An- 
gabe der Vordrucknummer Bst. 1723 b, anzufordern sind. 
Die Anforderung der Meldescheine ist mit deutlicher Unterschrift und genauer 
Anschrift zu versehen. Der Meldeschein darf zu anderen Mitteilungen als zur Beant- 
wortung der gestellten Fragen nicht verwandt werden. 
Von den erstatteten Meldungen ist eine zweite Ausfertigung (#Abschrift, Durch- 
schrift, Kopie) von dem Meldenden bei seinen Geschäftspapieren zurückzubehalten. 
§ 140. 
Lagerbuch und Auskunftserteilung. 
Jeder Meldepflichtige (§ 7) hat ein Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung 
in den Vorratsmengen und ihre Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Melde- 
pflichtige bereits ein derartiges Lagerbuch führt, braucht ein besonderes nicht einge- 
richtet zu werden. Beauftragten der Militär= und Polizeibehörden ist die Prüfung 
des Lagerbuches, der Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher sowie die Besichtigung und 
Untersuchung der Betriebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in denen meldepflich- 
tige Gegenstände erzeugt, gelagert, feilgehalten werden oder zu vermuten sind. 
8 11. 
Anfragen und Anträge. 
Anfragen und Anträge, die die Meldungen betreffen, sind an das Webstoffmelde- 
amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums, 
Berlin SW. 48, Verl. Hedemannstraße 10, alle übrigen Anfragen und Anträge, die 
diese Bekanntmachung oder die etwa zu ihr ergehenden Ausführungsbestimmungen be- 
treffen, an die Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W. S., des Königlich Preußischen 
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