Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1178 Nr. 167. 1917. 
Empfänger gezahlt und in Ausgabe gebucht werden, soweit das vorgesetzte 
Ministerium nicht etwas anderes bestimmt. 
Wo Dienststellen von dem vorgesetzten Ministerium angewiesen worden 
sind, die bisherigen Kriegsteuerungsbeihilfen aus ihrer Kasse vorschüssig für 
die Renterei zu zahlen, gilt diese Anweisung entsprechend auch für die auf Grund 
dieser Bekanntmachung zu leistenden Zahlungen. Hinsichtlich der Lehrer und 
Lehrerinnen an den Domaniallandschulen erfolgen die Zahlungen aus der 
Renterei bezw. aus der Zentralkasse des Großherzoglichen Haushalts durch Ver- 
mittelung der Domanialhauptschulkasse und hinsichtlich der Lehrer und Lehre- 
rinnen an den Domanialfleckenschulen aus den betreffenden Amtzkassen. 
Die Ausgaben sind mit den Anweisungen und den Empfangsbescheinigun- 
gen zu belegen, denen eine amtliche Bescheinigung des Lebens und des Alters 
der zu berücksichtigenden Kinder beizufügen ist. 
Die Beamten usw. haben ihrer Dienstbehörde sofort eine Aufzeichnung 
über ihre Familienverhältnisse nach dem Stande vom 1. Juli 1917 zu über- 
geben. Daraus muß ersichtlich sein, ob der Bedienstete verheiratet, ledig, ver- 
witwet oder geschieden ist, und wieviele Kinder er unentgeltlich zu unterhalten 
hat. Die Kinder sind unter Angabe ihres Geburtstages und -Jahres einzeln 
aufzuführen. Dabei sind — für jedes Kind besonders — die Gründe anzu- 
geben, wegen deren sie von den Eltern noch unentgeltlich unterhalten werden 
müssen. Alle Veränderungen, die auf die Höhe der Kriegsteuerungszulage von 
Einfluß sind, sind zur Vermeidung von Weiterungen von den Beamten ufw. 
ihrer Dienstbehörde umgehend und ohne besondere Aufforderung mitzuteilen. 
Die Behörden haben die Angaben nachzuprüfen und sich in Zweifelsfällen 
durch Einsichtnahme in die Geburtsurkunden, Schul= oder Lehrzeugnisse usw. 
von der Richtigkeit zu überzeugen, sowie auch die Aufzeichnungen aufzube- 
wahren. 
Die Belege zur Verrechnung sind in ausreichender Vollständigkeit an die 
zahlenden Kassen zu erteilen. 
VIII. 
Die Behörden werden angewiesen, dem vorgesetzten Ministerium summa- 
rische Nachweisungen der in jedem Vierteljahr gezahlten laufenden Kriegsteue- 
rungszulagen bis zum 15. des auf den Vierteljahrsschluß folgenden Monats 
einzureichen, zuerst am 15. Januar 1918 bezüglich der in der Zeit bis zum 
31. Dezember 1917 gezahlten laufenden Zulagen.
	        
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