Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1200 Nr. 170. 1917. 
2. soweit sie. im Wege der Einzelverstenerung entrichtet wird, durch die 
vom Ministerium des Innern gemäß Verordnung vom 11. Dezember 
1908 zur Ausführung der Bestimmungen, betreffend die Statistik des 
Verkehrs und der Wasserstände auf den deutschen Wasserstraßen (Rbl. 
S. 333) bestellten statistischen Anmeldestellen. 
Vordrucke der Anmeldung zur Entrichtung der Abgabe im Wege der Einzel- 
versteuerung können einzeln von den Hauptzollämtern und den statistischen An- 
meldestellen, in größerer Menge nur von den Hauptzollämtern bezogen werden. 
C. Die Erhebung der Abgabe aus dem nichtöffentlichen Güterverkehr 
auf Eisenbahnen und Wasserstraßen (Abschnitt III der Ausführungsbestim- 
mungen) erfolgt 
. soweit sie im Wege des Abrech rungsverfahrens oder der Abfindung ent- 
richtet wird, durch die Hauptzollämter, 
2. soweit sie im Wege der Einzelversteuerung entrichtet wird, ebenfalls 
durch die Hauptzollämter oder aber, sofern die Bestimmung in § 35 
Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen Platz greift, durch die unter B2 
genannten Stellen. 
D. Die Erhebung der Abgabe aus dem Güterverkehr auf Landwegen 
(Abschnitt IV der Ausführungsbestimmungen) erfolgt 
1. soweit sie im Wege des Abrechnungsverfahrens entrichtet wird, durch 
die Hauptzollämter, 
2. soweit die Einzelversteuerung Platz greift, gemäß § 42 der Ausfüh- 
rungsbestimmungen durch die seitens der Oberbehörde-bestimmte Stelle. 
II. Oberbehörde, der alle unter I genannten Stenerstellen unterstehen, ist 
die Oberzolldirektion. 
III. Die unter I. B. 2 und I. C. 2 genannten Steuerstellen haben die er- 
hobenen Steuerbeträge in regelmäßigen Zwischenräumen an das Hauptzollamt, 
in dessen Bezirk sie liegen, abzuliefenn. Der Erlaß der näheren Bestimmungen 
hierüber sowie über die Verwaltung der Abgabe im einzelnen wird der Oberzoll= 
direktion übertragen. 
E. Die Bekanntmachung vom 8. August 1917, betreffend den Vollzug des 
Reichsgesetzes über die Besteuerung des Personen= und Güterverkehrs (Nbl. 
S. 947), wird hierdurch aufgehoben. 
Schwerin, den 27. September 1917. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
	        
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