Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 170. 1917. 1203 
Bekanntmachung 
Nr. Bst. 600/6. 17. K.R.A. II. Ang., 
betreffend Bestandserhebung von Holzspänen aller Art. 
Vom 29. September 1917. 
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht 
mit dem Bemerken, daß, soweit nicht nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen 
verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht nach § 5 der Bekannt- 
machung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (Röl. S. 604)) bestraft wird. 
Auch kann der Betrieb des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fern- 
haltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. September 1915 (RGBl. 
S. 603) untersagt werden. 
8 1. 
Meldepflicht. 
Die von dieser Bekanntmachung betroffenen Personen (meldepflichtige Personen, 
3) unterliegen hinsichtlich der von dieser Bekanntmachung betroffenen Gegenstände 
meldepflichtige Gegenstände, § 2) einer Meldepflicht (§ 4). 
§5 2. 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung werden betroffen: 4 
Sägespäne (Sägemehl), Hobelspäne und andere Holzspäne (Drehspäne, 
Maschinenspäne usw.). 
Zu melden sind: - 
1. alle Vorräte an meldepflichtigen Gegenständen; 
2. aller Anfall und Abgang an meldepflichtigen Gegenständen während des 
dem Stichtag vorausgegangenen Monats. 
8 3. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind: 
alle Personen, insbesondere alle landwirtschaftlichen und gewerblichen 
Unternehmer, alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbände (also 
*) Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, 
nicht in der gesetzten Frist erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 
oder wer vorsäßzlich die Einsicht in die Geschäftsbriefe oder Geschäftsbücher oder die Besichtigung oder 
Untersuchung der Betriebseinrichtungen oder Räume verweigert, oder wer vorsätlich die vorge- 
schriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Gefängnis bis zu sechs 
Monaten und mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft, auch können 
Vorräte, die verschwiegen worden sind, im Urteile als dem Staate verfallen erklärt werden, ohne 
Unterschied, ob sie dem Auskunftspflichtigen gehören oder nicht. 
Wer fahrlässig die Anskunft, zu der er auf Grund dieser Bekanntmachung verpflichtet ist, nicht 
in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, oder wer fahrlässig 
die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen unterläßt, wird mit Geldstrafe bis. zu 
8000 Mark bestraft. 
  
 
	        
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