Nr. 170. 1917. 1205
8 7.
Lagerbuchführung.
Jeder Meldepflichtige (8 3) hat, abgesehen von den Ausnahmen des § 6, ein
Lagerbuch zu führen, aus dem jede Anderung der meldepflichtigen Gegenstände und ihre
Verwendung ersichtlich sein muß. Soweit der Meldepflichtige bereits ein derartiges
Lagerbuch führt, braucht er ein besonderes nicht einzurichten.
Bei meldepflichtigen Gegenständen, die im eigenen Betriebe des Meldepflichtigen
unmittelbar verfeuert werden, genügt die Angabe der monatlich verfeuerten Gesamt-
menge als Anfall und Abgang im Lagerbuch.
Beauftragten der Polizei= oder Militärbehörden ist jederzeit die Prüfung der
Geschäftsbriefe und Geschäftsbücher sowie die Besichtigung und Untersuchung der Be-
triebseinrichtungen und Räume zu gestatten, in denen meldepflichtige Gegenstände er-
zeugt, gelagert, feilgehalten werden oder zu vermuten sind,
8 8.
Anfragen und Anträge.
Alle Anfragen und Anträge, welche diese Bekanntmachung betreffen, sind an die
„Beschaffungsstelle für Holzspäne und Streumittel bei der Königl. Intendantur der
militärischen Institute", Berlin W. 30, Viktoria-Luise-Platz 8, zu richten. Sie müssen
auf dem Briefumschlag sowie am Kopfe des Briefes den Vermerk tragen:
„Betrifft: Bestandserhebung über Sägespäne."
§6 .
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 29. September 1917 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung Nr. Bst. 600/6. 17. K.N.., betreffend Be-
standserhebung von Holzspänen aller Art, vom 27. Juni 1917 außer Kraft.
Altona, den 29. September 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.