Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1264 Nr. 179 1917. 
VI. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vorschriften werden mit Gesänani 
is zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 1500 len n bestraft.“ Gesängnis 
VII. Diese Vorschriften treten am 18. Oktober 1917 in Kraft. 
Schwerin, den 8. Oktober 1917. 
Landesbehörde für Volksernährung. 
(Landeskohlenstelle). 
Dr. Stratmann. v. Böhl. Capobus. 
(6) Bekanntmachung vom 8. Oktober 1917, betreffend die Vorbereitungszeit der 
Kandidaten des höheren Lehramts, die während des Krieges im Heeresdienst 
gestanden haben. 
n Ergänzung der Bekanntmachungen vom 20. Oktober 1915, betreffend die 
Anrechnung des Kriegsdienstes auf die Vorbereitungszeit der Kandidaten des 
höheren Lehramts (Rbl. Nr. 172), und vom 5. Mai 1916, betreffend die An- 
rechnung der Zeit des Kriegsdienstes auf das Probejahr der Kandidaten des 
höheren Lehramts (Rbl. Nr. 75), wird hierdurch folgendes bestimmt: 
1. Bei denjenigen Kandidaten des höheren Lehramts, die mindestens ein 
halbes Jahr während des Krieges im Heeresdienst gestanden haben, kann der 
Vorbereitungsdienst (Seminar= und Probejahr) auf ein und ein halbes Jahr 
beschränkt werden. Im allgemeinen soll das Seminarjahr erledigt werden je- 
doch behält das unterzeichnete Ministerium sich vor, in einzelnen Fällen auch 
eine andere Verteilung anzuordnen. Die Bestimmungen der Verordnung vom 
16. März 1891, betreffend die praktische Ausbildung der Kandidaten des höheren 
Lehramts (Röl. Nr. 4), sind nach Möglichkeit zur Durchführung zu bringen. 
Bei befriedigenden Ergebnissen kann den Kandidaten nach Ablauf der ein und 
einhalbjährigen Vorbereitungszeit die Anstellungsfähigkeit zuerkannt werden. 
Die Anstellungsfähigkeitszeugnisse können auch auf andere Termine als auf den 
1. April oder den 1. Oktober ausgestellt werden. 
2. Denjenigen Kandidaten des höheren Lehramts, die mindestens ein Jahr 
lang während des Krieges im Heeresdienst gestanden haben, kann unter der 
Voraussetzung befriedigender Leistungen die Anstellungsfähigkeit bereits zuer- 
kannt werden nach Ableistung des Seminarjahres oder einer einjährigen Vor- 
bereitungszeit, die je nach Umständen und nach Bestimmung des unterzeichneten 
Ministeriums auf das Seminar= und Probejahr sich verkeilen kann. Auch bei 
dieser abgekürzten Vorbereitungszeit sind die Bestimmungen der Verordnung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.