1270 Nr. 181. 1917.
Bekanntmachung
Nr. Pa. 1500/9. 17. K. R. A.,
betreffend Beschlagnahme von Holzzellstoff und Strohzellstoff.
Vom 18. Oktober 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß, soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhandlung
na 6 der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf in der Fassung
vom 26. April 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 376)) bestraft wird. Auch kann der Betrieb
des Handelsgewerbes gemäß der Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger
Personen vom Handel vom 23. September 1915 (###l S. 603) untersagt werden.
81.
Beschlagnahme.
Beschlagnahmt werden hiermit alle vorhandenen und zukünftig hergestellten oder
eingeführten Mengen von Holzzellstoff und Strohzellstoff.
8 2.
Wirkung der Beschlagnahme.
Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vornahme von Veränderungen an
den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und rechtsgeschäsiliche Verfügungen
über sie nichtig sind. Den rechtsgeschäftlichen Verfügungen stehen Verfügungen gleich,
die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestsohziehung. erfolgen.
* 3.
Lieferungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Lieferung von Holzzellstoff und-
Strohzellstoff gegen einen Bezugsschein der Zellstoff-Verteilungsstelle in Charlotten-
burg, Joachimsthaler Str. 1, gestattet. Bis zum 1. Dezember 1917 ist die Veräußerung
und Lieferung von Holzzellstoff und Strohzellstoff auch ohne Bezugsschein erlaubt.
)Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgefetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft:
3131311111. ;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten GBegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, derkauft oder kauft, oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich zu
behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.