Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

Nr. 181. 1917. 1271 
8 4. 
Verarbeitungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung derjenigen Mengen Holzzellstoff 
und Strohzellstoff gestattet, für welche ein Bezugsschein (§ 3) vorliegt oder deren Ver- 
arbeitung aus eigenen Beständen des Verarbeiters durch einen Verarbeitungsschein der 
Zellstoff-Verteilungsstelle erlaubt worden ist. Die Verarbeitung darf nur unter den 
von der Zelsstoff= Ferteilungsstelle vorgeschriebenen Bedingungen erfolgen. 
Luch ohne Bezugs= oder Verarbeitungsschein ist die einmalige Verarbeitung der- 
jenigen Mengen Holzzellstoff oder Strohzellstoff zgestattet, welche der Hälfte der vom 
1. Juli bis 30. September 1917 verarbeiteten Zellstoffmenge entspricht. 
*s [— 
Ausnahmen. 
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Be- 
kanntmachung sind eingehend zu begründen und bei der Zellstoff-Verteilungsstelle in- 
charlottenburg, Joachimsthaler Str. 1, einzureichen. Die Entscheidung trifft die Kriegs- 
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums. 
8 6. 
Inkrafttreten. 
Diese Bekanntmachung tritt am 18. Oktober 1917 in Kraft. 
Altona, den 18. Oktober 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie.
	        
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