Nr. 181. 1917. 1271
8 4.
Verarbeitungserlaubnis.
Trotz der Beschlagnahme ist die Verarbeitung derjenigen Mengen Holzzellstoff
und Strohzellstoff gestattet, für welche ein Bezugsschein (§ 3) vorliegt oder deren Ver-
arbeitung aus eigenen Beständen des Verarbeiters durch einen Verarbeitungsschein der
Zellstoff-Verteilungsstelle erlaubt worden ist. Die Verarbeitung darf nur unter den
von der Zelsstoff= Ferteilungsstelle vorgeschriebenen Bedingungen erfolgen.
Luch ohne Bezugs= oder Verarbeitungsschein ist die einmalige Verarbeitung der-
jenigen Mengen Holzzellstoff oder Strohzellstoff zgestattet, welche der Hälfte der vom
1. Juli bis 30. September 1917 verarbeiteten Zellstoffmenge entspricht.
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Ausnahmen.
Anträge auf Bewilligung von Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Be-
kanntmachung sind eingehend zu begründen und bei der Zellstoff-Verteilungsstelle in-
charlottenburg, Joachimsthaler Str. 1, einzureichen. Die Entscheidung trifft die Kriegs-
Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegsministeriums.
8 6.
Inkrafttreten.
Diese Bekanntmachung tritt am 18. Oktober 1917 in Kraft.
Altona, den 18. Oktober 1917.
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps.
v. Falk,
General der Infanterie.