1274 Nr. 182. 1917
() Bekanntmachung vom 19. Oktober 1917, betreffend Beschlagnahme, Ver-
äußerung, Verwendung und Meldepflicht von pflanzlichen Gerbstoffauszügen
und künstlichen Gerbmitteln.
Die nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage wird hierdurch zur allge-
meinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe dieser An-
ordnung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Schwerin, den 19. Oktober 1917.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Belianntmachung
Nr. L. 1500/8. 17. K.R. A.,
betreffend Beschlagnahme, Veräußerung, Verwendung und Meldepflicht von
pflanzlichen Gerbstoffauszügen und künstlichen Gerbmitteln.
Vom 19. Oktober 1917.
Nachstehende Bekanntmachung wird auf Ersuchen des Königlichen Kriegsministe-
riums hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht mit dem Bemerken, daß,soweit nicht
nach den allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, jede Zuwiderhand-
lung gegen die Beschlagnahmevorschriften nach § 6 der Bekanntmachung über die Sicher-
stellung von Kriegsbedarf in der Fassung vom 26. April 1917 (RGBl. S. 376) ) und
jede Zuwiderhandlung gegen die Meldepflicht und Pflicht zur Führung eines Lager-
buches nach § 5 der Bekanntmachung über Auskunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RGl.
.“) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark wird,
sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind, bestraft: «
1...·....... ; .
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
äülbber ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
*Pv