Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1917 (4)

1276 Nr. 182. 1917. 
g 6. 
Veräußerungs= und Verwendungserlaubnis. 
Trotz der Beschlagnahme ist unbeschadet der sonst bestehenden Bestimmungen oder 
besonderer Anordnung der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preußischen Kriegs- 
ministeriums gestattet: 
1. die Veräußerung und Lieferung an und durch die Kriegsleder Aktiengesell- 
schaft, Berlin W. 9, Budapester Str. 11/12, und die Verwendung der durch 
die Kriegsleder Aktiengesellschaft bezogenen beschlagnahmten Gegenstände 
zur Herstelung von Leder im eigenen Betriebe; n 
2. die Verwendung der aus pflanzlichen Gerbstoffen gewonnenen Gerbbrühen 
von weniger als 10% Bé. Dichtigkeit zur Herstellung von Leder im eigenen 
Betriebe; 4 
. die Veräußerung, Lieferung und Verwendung von Chromsalzen und ge- 
wöhnlichem Alaun; ⅜„ 
. die Verwendung der am 19. Oktober 1917 nachweislich im Besitze der Ger- 
bereien oder Lederzurichtereien befindlichen, von dieser Bekanntmachung 
betroffenen Gegenstände, soweit nicht die Bekanntmachung Nr. Ch. II. 
588/10. 15. K. R. A. (Verbot künstlicher Beschwerung von Leder) es verbietet; 
. die Veräußerung und Lieferung der unter § 1b fallenden Stoffe an andere 
Abnehmer als Gerbereien oder Lederzurichtereien. 
8 6. 
Meldepflicht. 
Das Leder-Zuweisungs-Amt der Kriegs-Rohstoff-Abteilung des Königlich Preu- 
Kischen Kriesministeriums ist berechtigt, nach Maßgabe der Bekanntmachung über Aus- 
kunftspflicht vom 12. Juli 1917 (RE#Bl. S. 604) jederzeit Auskünfte über die von der 
Bekanntmachung betroffenen Gegenstände zu verkangen. 
8 7. 
Anträge und Anfragen. - 
Anträge und Anfragen sind ausschließlich an das Leder-Zuweisungs-Amt, Berlin 
W. 9, Budapester Str. 11, zu richten, von welchem auch die Vordrucke für Antrags- 
Erlaubnis= und Meldescheine zu beziehen sind. 
8 8. 
Inkrafttreten. 
Die Bekanntmachung tritt mit dem 19.Oktober 1917 in Kraft. 
Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung Nr. Ch. II. 1000/4. 16. K.R.A., betreffend 
Verbot der Extraktion von Gerbrinden, vom 1. Juni 1916, außer Kraft. 
Altona, den 19. Oktober 1917. 
Stellvertr. Generalkommando IX. Armeekorps. 
v. Falk, 
General der Infanterie. 
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